Vermögensanrechnung beim Kindergeldzuschlag 


Meine Frage:

 

Ich erhalte seit Dezember 2010 den vollen Kindergeldzuschlag für zwei Kinder. Ích habe den Antrag nach bestem Wissen und Gewissen gestellt und trotzdem übersehen, dass vom Opa für jedes Kind ein Zielsparvertrag mit dem Ziel, eine Ausbildung (Studium) zu finanzieren, abgeschlossen wurde. Dieser Vertrag wird beim 18. Geburtstag jedes Kindes frei. 
 
Jetzt sind die Kinder 3 und 6 Jahre alt um beim Sechsjährigen sind mittlerweile rund 4800€ auf diesem Zielsparvertrag, die ich beim Kindergeldzuschlag vergessen habe anzugeben. Werden solche Verträge, die jetzt gar nicht zur Verfügung stehen zum Vermögen der Kinder hinzugerechnet? Was soll ich jetzt tun? Ich wäre Ihnen sehr dankbar für jeden Rat.
(Name der Ratsuchenden liegt uns vor)
 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

 

Sehr geehrte Ratsuchende,
 
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
 
Als Vermögen sind beim Kindergeldzuschlag alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Dazu können grundsätzlich auch Sparguthaben gehören. Allerdings muss das Vermögen auch verwertbar sein. Das bedeutet, dass es für den Lebensunterhalt auch aktuell verwendet werden kann.
 
Daran fehlt es hier, denn die in den Zielsparverträgen angelegten Beträge stehen erst in einigen Jahren zur Verfügung, so dass sie nicht für den jetzigen Lebensunterhalt herangezogen werden könnten. Aus diesem Grund kann auch keine Vermögensanrechnung erfolgen. Die Nichtangabe der Sparverträge in dem Antrag ist daher unschädlich. Soweit von Seiten der Familienkasse Rückfragen kommen sollten, sollten Sie der Kasse die besondere Anlageform der Sparverträge erläutern.
 
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
 
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt