Schonvermögen bei Unterhaltspflicht 


Meine Frage:

Ich bitte Sie um Beurteilung folgenden Sachverhaltes:

  1. Meine Schwester bezieht eine Minimalrente und musste sich nun an das Sozialamt wenden, um überlebensfähig zu bleiben.
  2. Meine Schwester wohnt seit langem nicht mehr im elterlichen Wohnhaus und hat einen eigenen Hausstand.
  3. Mein Vater lebt nicht mehr, meine Mutter bewohnt das Elternhaus im EG
  4. Meine Ehefrau und ich bewohnen das OG des Elternhauses aufgrund vorweg genommener Erbfolge
  5. Der Rest des Hauses, sowie des Grundstückes ist Eigentum meiner Mutter
  6. Meine Mutter ist Rentnerin


So nun die eigentliche Fragestellung:

Darf das Sozialamt auf mein Elternhaus (ggf. Schonvermögen) und evtl. auf die Ersparnisse meiner Mutter zugreifen, wenn meine Schwester das Sozialamt um finanzielle Unterstützung ersucht ?

Sofern ja - welche legalen Möglichkeiten ergeben sich für meine Mutter (z.B. Hausverkauf für einen symbolischen Betrag, Übertrag Ihrer Vermögenswerte an Dritte mit gleichzeitiger Vollmacht und Verfügungsgewalt durch meine Mutter, etc. )?
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschildrung wie folgt Stellung nehme.

Zwar besteht grundsätzlich im Rahmen des Verwandtenunterhalts die Verpflichtung, auch den Stamm des eigenen Vermögens einzusetzen. Die Unterhaltspflicht besteht aber nicht einschränkungslos. Vielmehr sind die sonstigen Verpflichtungen des zum Unterhalt Verpflichtetetn ebenso zu berücksichtigen wie eine angemessene Altersvorsorge. Das bedeutet, dass die Unterhaltspflicht nicht dazu führen darf, dass der angemessene eigene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen gefährdet wird.

Der Unterhaltsverpflichtete ist daher nicht verpflichtet, seinen Vermögensstamm zu verwerten, wenn dies zur Folge hätte, dass seine eigene angemessene Lebensführung oder seine angemessene Altersvorsorge dadurch in Gefahr geriete. Dabei gilt als Altersvorsorge im vorerläuterten Sinne auch eine selbt genutzte Immobilie des zum Unterhalt Verpflichteten.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht Ihrer Mutter keine Inanspruchnahme seitens des Sozialamts, soweit Ihre Schwester Sozialleistungen beziehen sollte. Die von Ihrer Mutter selbst bewohnte Immobilie muss Ihr als angemessene Altersvorsorge verbleiben. Das gleiche gilt für die privaten Ersparnisse Ihrer Mutter, wenn diese nicht den Betrag von 100.000 Euro überschreiten sollten.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt