Meine Frage:
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Sind die Kindergeldzuschläge zu Unrecht geleistet worden, können Sie auch rückwirkend zurückgefordert werden. Dass das BAföG-Amt die Mitteilung offenbar nicht an die Familienkasse weitergeleitet hat, steht diesem Rückforderungsanspruch nicht entgegen. Denn grundsätzlich ist hierdurch kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand entstanden, der die Rückforderung nun ausschließen würde.
Immerhin wusste Ihre Mutter selbst, dass ein weiterer Bezug der Zuschläge ausscheidet. Dann konnte sie aber auch nicht darauf vertrauen, dass sie von einer möglichen Rückforderung verschont bleiben würde. Auch der Umstand, dass sie keine Kenntnis von dem weiteren Eingang der Zuschläge auf ihrem Konto hatte, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt