Rückzahlung von Kindergeld bei Auszug des Kindes 


Meine Frage:

Mein Sohn aus der ersten Ehe hat bei mir gelebt.Im März gab es zwischen uns etwas streit,und mein Sohn ist erstmal zu seiner Oma für ein paar Wochen gegangen(so war es mit der Oma abgesprochen).Das Kindergeld wollte Sie nicht.Gestern kam ein Brief von der Familienkasse,wo drin steht, dass mein Sohn nicht mehr bei mir lebt.

Habe dann erfahren, dass meine Ex Frau meinen Sohn am 1.07. rückwirkend zum 1.03. umgemeldet hat, ohne dass ich es vorher wußte. Da wir Wohngeld und Kinderzuschlag beziehen, wollte ich gerne wissen, ob wir nun dazu verpflichtet sind alles bis März zurück zu zahlen. Wenn ja, auch das Kindergeld?

 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Erfüllen mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld - wie In Ihrem Fall Sie und die Kindsmutter - so wird das Kindergeld an die Person gezahlt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Nach der Rechtsprechung ist ein Kind in den Haushalt eines Elternteils aufgenommen, wenn es bei dem Elternteil wohnt, versorgt und betreut wird.

Steht bei einem Wohnungswechsel noch nicht endgültig fest, ob das Kind tatsächlich auf Dauer bei dem anderen Elternteil wohnen wird, wird der Wohnungswechsel nach der Rechtsprechung dann als Aufnahme in den Haushalt des anderen Ehegatten zu werten sein, wenn sich das Kind dort für einen längeren Zeitraum aufhält.

Hat die Kindsmutter in Ihrem Fall Ihren Sohn bereits mit Wirkung zum 01.03. umgemeldet, und war sie hierzu (aufgrund ihres alleinigen Sorgerechts oder ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts) auch befugt, so standen Ihnen von diesem Zeitpunkt an die Kindergeldleistungen auch nicht mehr zu. Das gleiche gilt für möglicherweise überbezahltes Wohngeld, denn dessen Höhe richtet sich nach der Anzahl der in dem Haushalt lebenden Personen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt