Meine Frage:
Ich habe am 15.04.2011 angefangen zu arbeiten. Bis dahin war ich arbeitslos und habe Leistungen nach SGBII bezogen. Die letzte Leistungen habe ich für Monat April Ende März (635 Euro) bekommen. Das erste Einkommen (für 15 Tage) ab 15.04.2011 bis 30.04.2011 habe ich am 28.04.2011 bekommen. Vor zwei Tagen habe ich vom JobCenter ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
gekriegt. Es wird verlangt, dass ich 627,07 Euro zurückzahle. Das Geld was ich für April bekommen habe, habe ich verbraucht (habe ich doch kein Einkommen gehabt). Und Ende April habe ich mein Einkommen für Mai bekommen. Verstehe nicht, warum muss ich das, was mir zusteht, zurückzahlen. Ist das rechtswidrig, was sie von mir verlangen?
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Es gilt für Anrechnung und Rückforderung der Bezüge nach dem SGB II das Zuflussprinzip. Es ist also abzustellen auf den Monat, in welchem Sie Ihr erstes Gehalt tatsächlich bezogen haben (Kontoeingang). Da Sie Ihre erste Gehaltszahlung am 28.04. empfangen haben, ist Ihnen das Einkommen auch im April zugeflossen. Unter diesen Bedingungen ist die ARGE berechtigt, die bereits erbrachte ALG II-Leistung zurückzufordern.
Allerdings: Da Sie nunmehr einer Beschäftigung nachgehen, können im Rahmen der Rückerstattung des ALG II auch bestimmte Freibeträge nutzen. Dabei gilt zunächst ein Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro. Übersteigt Ihr Einkommen 400 Euro, können Sie Ihre tatsächlichen Aufwendungen absetzen.
Zudem können Sie einen zusätzlichen Freibetrag absetzen. Dieser beträgt 20 Prozent von dem Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt oder aber 10 Prozent von dem Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt.
Sie sollten daher den Grundfreibetrag (oder gegebenenfalls Ihre höheren Aufwendungen) und - soweit gegeben - den zusätzlichen Freibetrag zunächst in Abzug bringen. Hinsichtlich der Restforderung können Sie mit der ARGE eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt