Meine Frage
Ich musste wegen psychischer Krankheit (Sozialphobie) das Abi abbrechen und bin seitdem arbeitslos in ALG 2. Nun ist es so, dass ich nicht normal arbeiten kann. Ich arbeite aber daran, mich als Autor zu etablieren. Natürlich zählt das für das Arbeitsamt nicht. Von deren Amtsarzt wurde ich ein halbes Jahr arbeitsunfähig geschrieben.
Die ARGE will mir aber eine Therapie aufzwingen, obwohl mir solche nichts bringen würde (ich therapiere mich erfolgreich selbst). Und das unter Androhung! Sie wollen mir das komplette Geld streichen, wenn ich keine Therapie beginne. Ist das rechtens? Der letzte Therapeut, der mich selbstverständlich abgelehnt hat, weil ich dazu gezwungen wurde, meinte die dürfen einen nicht dazu zwingen.
Muss ich rechtlich gegen die ARGE vorgehen?
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Den Bezieher von ALG II-Leistungen treffen umfangreiche Mitwirkungspflichten. Insbesondere hat er alles zu unternehmen, um seine Hilfebedürftigkeit zu beenden. Ein Leistungsbezieher kann daher grundsätzlich auch zur Teilnahme an einer bestimmten medizinischen oder therapeutischen Maßnahme verpflichtet werden, wenn dieses Mittel als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne erscheint, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden.
Rechtsgrundlage für solche Maßnahmen ist § 56 SGB II. Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit des Leistungsberechtigten, so kann sie nach dieser Vorschrift zunächst eine Untersuchung durch den eigenen medizinischen Dienst veranlassen.
In Ihrem Fall hegt die ARGE Zweifel an der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit. Unter den von Ihnen geschilderten Umständen - ein halbes Jahr Krankschreibung - erscheint es daher gerechtfertigt, Sie zur Teilnahme an der Therapie zu verpflichten, wenn diese dazu beiträgt, dass Ihre Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt wird.
Allerdings kann bei einmaliger Weigerung Ihrerseits nicht sofort die vollständige Einstellung Ihrer Leistungsbezüge erfolgen. Hier muss zunächst eine 30%-ige erste Leistungskürzung angedroht und umgesetzt werden, bevor weitere Sanktionen erfolgen, die dann aber letztendlich zur völligen Streichung der Leistungen führen können, wenn Sie sich anhaltend der Therapieteilnahme verweigern.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt