Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonto 


Meine Frage

Ich habe eine Frage zum Thema Insolvenzsicherung von Langzeit- bzw Arbeitszeitkonten:

An wen wendet man sich, wenn der Arbeitgeber offensichtlich nicht der gesetzlichen Forderung nach Insolvenzsicherung des Arbeitzeitkontos (ab 100Std.) bzw. des Langzeitarbeitszeitkontos nachkommt? Gibt es hier eine aufsichtsführende Behörde, bei der man das anzeigen und überprüfen lassen kann?

Mein Arbeitgeber kommt meinen Aufforderungen nach Offenlegung der Anlageform bzw nach Informationen, wie mein Langzeit- und mein Arbeitszeitkonto insolvenzgesichert ist, auch nach mehrfach wiederholten Nachfragen nicht nach. Es ist offensichtlich, daß er sich an die gesetzliche Forderung nach Insolvenzsicherung nicht hält.

Vielen Dank und freundliche Grüße

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)


Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung beruht auf gesetzlicher Anordnung in den §§ 7b ff. SGB IV. Haben Sie Zweifel, ob Ihr Arbeitgeber seiner diesbezüglichen Verpflichtung nachkommt, so können Sie sich an den zuständigen Rentenversicherungsträger wenden (§ 7e Absatz 6 SGB IV).

Im Übrigen gilt eine gesetzlich angeordnete Schadensersatzpflicht zu Lasten des Arbeitgebers bei Verletzung der Insolvenzsicherungspflicht, wie aus § 7e Absatz 7 SGB IV folgt:

Kommt es wegen eines nicht geeigneten oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu einer Verringerung oder einem Verlust des Wertguthabens, haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt