Grundsicherung und Kindesunterhalt 


Meine Frage:

Nach etlichem Hin- und Her wurde meinem Sohn (19, voll und unbefristet erwerbsgemindert, Gutachten der Rentenversicherung liegt mir vor) im März rückwirkend Grundsicherung bewilligt.

Der andere Elternteil (nie verheiratet oder zusammengewohnt) zahlt von Geburt an den Unterhalt.

Nachdem ich mich nun näher mit der Grundsicherung beschäftigt habe, habe ich gelesen, dass seitens des anderen Elternteils eine Unterhaltspflicht gar nicht mehr besteht, da die Grundsicherungsleistungen vorrangig sind.

Frage:

Besteht für mich als Mutter und gesetzlicher Betreuer die Pflicht, den anderen Elternteil über die Grundsicherungsbewilligung zu informieren, mit dem Resultat, dass dieser dann keinen Unterhalt mehr zu zahlen braucht?

Oder sagt die Stadtverwaltung dann, die Unterhaltsbedürftigkeit wurde (grob) fahrlässig herbeigeführt, Sie bekommen nun keine Grundsicherung mehr.

Die Stadt freut sich natürlich, dass die Grundsicherungsleistung im Moment sehr gering ausfällt, da der Unterhalt als Einkommen bei der Berechnung ja abgezogen wird.

Andererseits habe ich irgendwie auch ein schlechtes Gewissen gegenüber dem anderen Elternteil, ob ich da nicht irgendwie die Info über den Erhalt der Grundsicherung mitteilen muss, da Unterhalt ja nur bei Bedürftigkeit gezahlt werden muss und diese Bedürftigkeit, durch den  Anspruch auf Grundsicherung nach SGB XII, nicht mehr besteht.

Ich weiß nicht, was ich machen soll und will auch nicht ohne Geld für meinen Sohn dastehen.

(Name der Ratsuchenden liegt uns vor)

 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Grundsätzlich ist Ihr volljähriges erwerbsgemindertes Kind gehalten, Grundsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese ist - wie Sie richtigerweise erkannt haben - gegenüber einem bestehenden Unterhaltsanspruch vorrangig. Etwas anderes gilt nur, wenn das Gesamteinkommen des unterhaltsverpflichteten Vaters Ihres Kindes über 100.000 Euro liegt (§ 43 SGB XII).
 
Nach der gesetzlichen Regelung ist ein Regress ausgeschlossen, wenn nicht dem Unterhaltsverpflichteten mehr als die erwähnten 100.000 Euro an Einkommen zur Verfügung stehen. Das Grundsicherungsamt ist daher verpflichtet, Ihrem Sohn den vollen Bedarfssatz zu zahlen, wenn der - nicht vorrangig haftende - Vater seine Unterhaltszahlungen einstellt.

Weil die Grundsicherungspflicht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen automatisch eingreift, kann die Behörde auch nicht argumentieren, die Unterhaltsbedürftigkeit sei durch Einstellungen der Unterhaltszahlungen durch den Vater verschuldet herbeigeführt worden. Das Gesetz will gerade von solchen Überlegungen befreien und dem Grundsicherungsbezieher ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen.

Soweit der Kindsvater daher nicht mehr als 100.000 Euro pro Jahr an Einkommen erzielt, sollten Sie diesen über die Bewilligung der Grundsicherung auch informieren, denn unter diesen Umständen ist er nicht mehr vorrangig zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt