Gründungszuschuss für eine Ein-Mann-GmbH 


Meine Frage:

 

Ich erwäge eine Existenzgründung und habe mich dazu bereits ausgiebig mit der entsprechenden Fachliteratur beschäftigt.
 
Mir sind dabei jedoch noch 2-3 Fragen verblieben, die ich Sie herzlichst bitte, mir zu beantworten.
 
 
1. Frage zur Gewährung von Gründungszuschuss bei einer 1-Personen-GmbH:
 
Wird bei der Gründung einer 1- Personen GmbH bei Erfüllung der gängigen Kriterien duch die Bundesanstalt für Arbeit ein Gründungszuschuss gewährt?
 
In diesem Fall wäre der Gründer dann ja auch zugleich der Geschäftsführer.
 
Im Buch "Steuerwissen für Existenzgründer" (G. Girlich u. A.) habe ich dazu folgende Aussage auf S. 194 gefunden:
"Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH können mit Gründungszuschuss gefördert werden, wenn anhand des Feststellungsbogens für Gesellschafter und Geschäftsführer sozialversicherungsfreiheit durch einen Sozialversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung) festgestellt wurde."
 
Sozialversicherungsfreiheit für den angestellten Geschäftsführer besteht doch nie, oder?
 
Ich verstehe die Aussage nicht. Bedeutet das jetzt, dass die Bundesagentur für Arbeit bei einer 1-Personen-GmbH nie einen Gründungszuschuss gewährt?
 
2. Frage:
Zahlt auch bei einer 1-Personen GmbH die GmbH die Hälfte der Sozialbezüge ihres angestellten Geschäftsführers?
 
3. Frage:
Was ist konkret eine "stille Reserve" und unter welchen Voraussetzungen darf ich diese anlegen? 
Darf ich diese auch als Einzelunternehmer anlegen?
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

 

Sehr geehrter Ratsuchender,
 
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
 
Grundsätzlich sind alle Rechtsformen förderungsfähig, soweit Sie nur nachweisen können, dass Sie durch die Aufnahme einer hautberuflichen selbständigen Tätigkeit Ihre Arbeitslosigkeit beenden wollen. Wollen Sie allerdings als angestellter Geschäftsführer der Ein-Mann-GmbH arbeiten, könnte fraglich sein, ob Sie damit die Kriterien für eine hauptberufliche Selbständigkeit erfüllen oder ob dann nicht vielmehr eine reine  Angestelltentätigkeit vorläge, die nicht mehr förderungsfähig wäre. 
 
Sie sollten daher - unabhängig von Ihren weiteren Fragen - zunächst im Gespräch mit der Agentur für Arbeit diese Fragen umfassend klären und erfragen, ob eine Förderung auch unter diesen Voarussetzungen in Betracht kommen kann. Wegen der aufgezeigten Abgrenzungsprobleme von Angestelltemstatus und Selbständigkeit kann es sich empfehlen, eine andere Form der Selbständigkeit anzustreben, um die Förderungsfähigkeit nicht zu gefährden.
 
 
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
 
Mit freundlichen Grüßen 
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt