Meine Frage:
Ich habe von einem BGH-Urteil gehört, das besagt, dass die Einkommensgrenze bei volljährigen Auszubildenden, um einen Kindergeldanspruch zu haben, bei 8.004 € >>NETTO<< liegt (in Abänderung zum vorherigen BRUTTO). Stimmt das?
Ich liege dieses Jahr mit meinem Gehalt fürs 2. + 3. Lehrjahr 68 € brutto über den 8.004 € und ab Januar bis Juni 2012 342 € brutto über den 6/12 von 8.004 €.
Sollte ich kein Kindergeld bekommen, ist es mir nahezu unmöglich, zu leben, weil mir inkl. Berufsausbildungsbeihilfe dann nur 609 € pro Monat zur Verfügung stehen. Welche Möglichkeiten hätte ich dann noch? Eltern können mir nicht helfen.
(Der Name der Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Bei einer bestimmten Einkommenshöhe können die Einkünfte eines volljährigen Kindes zum Verlust des Kindergeldanspruchs führen. Wird diese maßgebliche Freigrenze überschritten, erlischt der Anspruch auf den Bezug von Kindergeld. Seit 2010 liegt diese Freigrenze bei 8004 Euro pro Jahr.
Mit Ihren Einkünften liegen Sie oberhalb dieser Freigrenze, so dass kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht. Zwar kommt bei dem Bezug von BAB aufstockend auch kein ALG II in Betracht. Hiervon kann aber dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn eine solziale Härte vorliegt und Sie ohne zusätzliche staatliche Unterstützung Ihren Lebsnunterhalt nicht sicherstellen können. Sie sollten daher unter Darlegung des Sachverhaltes bei der örtlichen ARGE einen entsprechenden Antrag stellen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt