Meine Frage:
In den letzten Jahren war ich Hartz-4-Empfänger. Momentan kann ich vom 30.6.-9.8.2011 befristet arbeiten. In dieser Zeit habe ich mich vom Leistungsbezug bei der Arge abgemeldet. Ich bin selbst noch bei der Arge angemeldet und habe bereits einen Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II gestellt für die Zeit danach. Den Vertrag und die Einkommensbescheinigung muss ich trotzdem der Arge vorlegen. Die Zahlungen ab August werden vorübergehend eingstellt, um eine Überzahlung zu vermeiden. Nun habe ich in der vom Leistungsbezug abgemeldeten Zeit meinen Lohnsteuerjahresausgleich mit Elster gemacht und bereits den Bescheid vom Finanzamt bekommen. Ich habe eine Rückzahlung von mehreren hundert Euro ausgezahlt bekommen.
Meine Frage ist jetzt diese, da die Arge alle 3 Monate einen Datenabgleich mit den Finanzämtern macht:
Darf die Arge in der Zeit, in der ich vom Leistungsbezug abgemeldet bin (also vom 30.6.-9.8.2011) meine Daten ebenfalls mit dem Finanzamt abgleichen oder macht sie das automatisch nicht?
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Der automatisierte Datenabgleich zwischen ARGE und (unter anderem) Finanzamt erfolgt gemäß § 52 SGB II quartalsweise. Die Tatsache, dass Sie aufgrund Ihres befristeten Arbeitsverhältnisses für einige Zeit nicht im Leistungsbezug sind, steht der Datenübermittlung nicht entgegen. Denn Sie sind nach wie vor bei der ARGE als Leistungsempfänger gemeldet. Somit unterliegen Sie auch während der Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses dem automatisierten Datenabgleich.
Die Zugriffsmöglichkeit ergibt sich auch aus § 51b Absatz 3 Nr. 1 SGB II, der ausdrücklich klar stellt, dass eine Datenerhebung und -verwertung mit Blick auf die zukünftige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II erfolgen darf. Da Sie in absehbarer Zeit wieder in den Leistungsbezug zurückkehren werden, kann die ARGE auch aufgrund dieser Rechtsgrundlage die entsprechenden Daten erheben.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt