Berücksichtigung von Elterngeld beim Wohngeld 


Meine Frage zur Anrechung von Elterngeld auf das Wohngeld


Beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag wird das Elterngeld ab dem 1. Januar 2011 grundsätzlich voll als Einkommen angerechnet. Eltern, die vor der Geburt Erwerbseinkünfte hatten, erhalten jedoch einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe ist das Elterngeld beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag anrechnungsfrei und steht den Familien also zusätzlich zu diesen Leistungen zur Verfügung.

Bei anderen Sozialleistungen, zum Beispiel beim BAfÖG und beim Wohngeld, wird das Elterngeld bis zur Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro nicht als Einkommen berücksichtigt.

Meine Frage dazu:

Bei mir gehts um das Wohngeld: Ich werde demnächst Elterngeld ( ca 700,-) beziehen und will zusätzlich Wohngeld beantragen, ALG II beziehe ich nciht. Würde die o.g. Aussage bedeuten das man 400 Euro als Einkommen ( 700,- - 300 Mindesbetrag ) als Berechnungsgrundlage nehmen würde zur Errechnung des Wohngeldes und nicht die 700,- ?

Oder versteh ich die o.g. Aussage vollkommen falsch?

Gibs diesen Elterngeldfreibetrag überhaupt?

Das das Kindergeld nicht als Einkommen gildt bei der Wohngeldberechnung ist doch richtig oder?

Gäbe es irgendwelche Paragraphen wo hervorgeht das Elterngeld oder Kindergeld nicht als Einkommen gilt?

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Personen, die vor der Geburt über ein Erwerbseinkommen verfügten, erhalten einen Freibetrag. Dessen Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen vor der Geburt. Der Freibetrag entspricht dieser Einkommenshöhe, ist jedoch auf maximal 300 € monatlich begrenzt.
 
Der Wohngeldberechnung ist nach § 15 Wohngeldgesetz als Bemessungsgrundlage das Jahreseinkommen zugrunde zu legen:

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist.

Um wohngeldberechtigt zu sein, muss der Antragsteller ein Mindesteinkommen erzielen. Dieses Mindesteinkommen entspricht dem aktuellen ALG II-Regelsatz, der seit dem 01.01.2011 für Alleinstehende bei 364 Euro liegt.

Das Elterngeld, das den monatlichen Mindestbetrag von 300 Euro übersteigt, wird bei Wohngeld als Einkommen berücksichtigt. Bis zu 300 Euro Elterngeld sind dabei anrechnungsfrei. Das bedeutet in Ihrem Fall, dass diejenigen Teile Ihres Elterngeldes, die den Freibetrag von 300 Euro übersteigen, Ihren Wohngeldanspruch mindern können. Die den Mindestbetrag übersteigenden weiteren 400 Euro Ihres zu erwartenden Elterngeldes werden somit bei der Wohngeldberechung dem zu berücksichtigenden Einkommen hinzugerechnet.

Während Elterngeld also nur beim Wohngeld berücksichtigt wird, soweit es den Betrag von 300 Euro übersteigt, bleibt Kindergeld bei der Berechung völlig anrechnungsfrei. Gesetzlich ergibt sich dies aus der Aufzählung der einzelnen Einkunftsarten, die der Wohngeldberechung zugrunde zu legen sind (§ 14 Wohngeldgesetz).

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt