Ausschluss einer Rückforderung durch das Sozialamt bei Bedürftigkeit des Beschenkten 


Meine Frage:

Bezugnehmend auf diesen Artikel auf ihrer Seite http://www.geld-magazin.info/service/frag-einen-anwalt/sozialrecht/rueck... möchte ich unseren, ähnlich gelagerten Fall schildern und um Rat bitten.

Meine Großmutter ist seit Oktober 2010 in einem Altenheim untergebracht mit Pflegestufe 1, Antrag auf Pflegestufe 2 läuft. Nun habe ich im November angefangen, Sozialhilfe zu beantragen, da ich die Vorsorgevollmacht besitze. Zuständig ist die Kriegsopferfürsorge. Das Problem ist, daß meine Oma seit 2004 die Zahlung einer Lebensversicherung für meinen Vater übernommen hat (60€ monatlich), im Gegenzug dafür haben meine Eltern sie ab da regelmäßig zu Ärzten und zum Einkaufen gefahren plus ihr immer Essen gebracht, frisch oder eingefroren zum Auftauen, sie hat dann nicht mehr selbst gekocht, sondern nur aufgewärmt (Mikrowelle). Wir haben nun also beim Sozialamt den §534 BGB angeführt, da ja der Zahlung eine Gegenleistung gegenüberstand. Dieses wurde nun verweigert, mit der Behauptung, es könne ja nicht sein,
daß sie schon seit 2004 so versorgt wurde und erst im Oktober 2009 Antrag auf eine Pflegestufe gestellt wurde. Wir sollten einen SCHRIFTLICHEN Vertrag vorlegen, plus alle Belege über Auslagen, die meine Eltern hatten. Das ist natürlich nicht möglich, da ja keinschriftlicher Vertrag bestand, nur die mündliche Abmachung. Und Belege über die Lebensmitteleinkäufe, die dann unter anderem auch dazu verwendet wurden, für meine Oma mitzukochen , oder Benzin, das auch dazu verwendet wurde, 3-4 mal in der Woche zu Oma zu fahren (ca 10km einfache Strecke) hebt man ja egtl auch nicht jahrelang auf. Nun sollen wir beweisen, dass es so war wie es war. Meine Oma ist nun 91 und sie war etwa 70 Jahre in ihrer Wohnung, wir wollten sie eigentlich nie in ein Altenheim bringen oder eine Sozialstation in Anspruch nehmen. In ihrem letzten Jahr zu Hause war es so, dass jeden Tag jemand zu ihr kam (meistens meine Eltern, zweimal in der Woche ich, einmal mein Onkel und einmal meine Schwester). Nur um sie so lange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung und ohne fremde Hilfe zu lassen. Nun wird eben diese Tatsache zum Nachteil  ausgelegt.

Zudem ist es so, daß mein Vater selbst Pflegestufe 1 bekommt, Dialyse und (Herzbypass) Patient ist und meistens nun im Rollstuhl sitzt. Seine Rente reicht mit Sicherheit nicht aus, um die geforderten 4800€ zurückzuzahlen. Meine Mutter ist nicht erwerbstätig und bekommt somit
keine Rente. Aber das nur als Zusatz. Eigentlich geht es darum, die Schenkung nicht als solche anzuerkennen und einfach nicht zu akzeptieren, weiter auf das Geld zu bestehen.  Wie sollen wir nun weiter vorgehen?

(Name der Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Ihr Vater sollte seiner möglichen Inanspruchnahme durch das Sozialamt zusätzlich den Einwand aus § 529 Absatz 2 BGB entgegenhalten. In § 529 Absatz 2 BGB ist der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs geregelt, soweit der Beschenkte im Falle der Rückgabe selbst bedürftig werden sollte:

(1)

Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2)
Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird. 
Es ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Vorschrift im Falle Ihres Vaters vorliegen, wenn er nur eine geringfügige Rente beziehen sollte. Nach den Richtwerten der maßgeblichen Düsseldorfer Tabelle beträgt der angemessene Selbstbehalt beim Elternunterhalt  mindestens 1.500 Euro im Monat. Hinzu kommt der angemessene Selbstbehalt des mit dem Unterhaltsverpflichteten zusammenlebenden Ehegatten, der sich noch einmal auf mindestens 1.200 Euro beläuft.

Daraus folgt, dass Ihr Vater sich auf einen Selbstbehalt in Höhe von mindestens 2.700 Euro monatlich gegenüber dem Sozialamt berufen kann. Da nach Ihren Angaben eher unwahrscheinlich ist, dass Ihr Vater höhere Renteneinkünfte erzielt, scheidet eine Inanspruchnahme Ihres Vaters schon aus diesem Grund aus.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt