Arbeitsausfallschaden als Folge eines Hundebisses 


Meine Frage zu Zahlung an Arbeitgeber wegen angeblichen Arbeitsunfall

In einem Mehrfamilienhaus wollten wir gerade mit dem Hund nach draußen gehen. Die Wohnungstür war bereits geöffnet und der Hund stand neben uns in der Tür bzw. mit auf der Türschwelle.
Der Nachbar, der direkt neben uns seine Eingangstür hat kam gerade von draußen im Flur entlang und schaute auf unseren Hund und forderte ihn auf zu Ihm zu kommen, um ihn zu streicheln. (Er kannte unseren Hund bereits - wusste aber auch das sein Hund und unser Hund absolut auf Kriegsfuss stehen).
In diesem Moment als er unsren Hund im Flur streichelte, machte seine Freundin, die sich in seiner Wohnung neben uns aufhielt, die Tür auf und die beide Hunde standen sich somit plötzlich gegenüber und verbissen sich kurz ineinander bevor wir beide Hunde trennen konnten. (Unser Hund stand mit den Vorderpfoten in deren Wohnung.)

Nun zur eigentlichen Frage: Deren eigener Hund biss, kurz nachdem wir die Hunde getrennt hatten, ihr in den Oberschenkel. (Sie hatte ihren Hund nach hinten weggezogen) Das geschah wahrscheinlich im Affekt.

Kürzlich erhielten wir ein Schreiben von Ihrem Arbeitgeber, dass wir für Ihren Arbeitsausfall an ihren Arbeitgeber zahlen sollen, und dass obwohl ihr Hund sie gebissen hat und nicht unserer.
Es wird wohl so dargestellt, dass diese Situation gar nicht passiert wäre wenn unser Hund nicht  vor deren Tür gestanden hätte bzw. wenn er angeleint gewesen wäre.

Antwort Rechtanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Grundsätzlich kann in solchen Fällen ein Schadensersatzanspruch wegen der in § 833 BGB angeordneten Tierhalterhaftung gegen Sie in Betracht kommen. Diese Voraussetzungen werden dann angenommen, wenn sich " durch ein Tier" - also durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens - eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter verwirklicht und einen entsprechenden Schaden verursacht.

Für die Schadensersatzpflicht reicht grundsätzlich auch eine Mitverursachung aus, wie sie in Ihrem Fall gegeben ist. In solchen Fällen wird von einer mitwirkenden Verursachung gesprochen, die insbesondere dann vorliegt, wenn Tiere unterschiedlicher Tierhalter für die Entstehung des Schadens ursächlich sind. Unter solchen Bedingungen muss sich der geschädigte Tiehalter seine eigene Tierhalterhaftung entsprechend § 254 BGB als Mitverschulden anrechnen lassen. Diese Grundsätze kommen auch im vorliegenden Fall zur Anwendung.

In solchen Fällen sind die gegenseitigen Verschuldensanteile gegeneinander abzuwägen, um zu sachgerechten Haftungsquoten zu gelangen. Hier wird man letztlich entscheidend zu berücksichtigen haben, dass Ihr Hund zwar mit dem Hund der Nachbarn in Konflikt geriet und dadurch die Situation eskalierte. Allerdings dürfte diese mitwirkende Verursachung hier nicht so weit zu Buche schlagen, dass man Ihnen den Biss des Nachbarhundes haftungsrechtlich noch zurechnen könnte, denn im Ergebnis hat sich in Ihrem Fall allein die Tiergefahr, die von dem Nachbarhund ausging, verwirklicht.

Sie sollten daher die gegen Sie erhobenen Forderungen unter Verweis auf die hier erörterte Rechtslage zurückweisen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt