Meine Frage:
Ich habe einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGBII) am 12.04.2011 bei der Agentur für Arbeit in Waghäusel gestellt.
Das wurde abgelehnt am 01.06.2011.
Die schreiben mir zurück :
Sehr geehrte Frau ... ,
Die gesetzlichen Vorrausetzungen für den Anspruch auf Leistungen liegen
nicht vor, weil Sie lettische
Staatsbürgerin sind, kein Arbeitnemehstatus vorliegt, Sie nicht
Familienangehörige eines Deutschen sind und
sich nicht nachweislich 5 Jahre ständig rechtmäsig in der Bundesrepublik
Deutschland aufgehalten haben.
Die Entscheidung begründet sich auf § 7 Abs. 1 SGB II.
Den Antrag habe ich gestellt, weil bin schwanger (Entbindungstermin am 14.09.2011). Wegen der Schwangerschaft musste ich meine Arbeit unterbrechen. Ich war selbständig seit 23.10.2006 bis 31.12.2010.
Angereist nach Deutschland bin ich am 28.08.2006 (also nicht ganzes 5 Jahre).Geboren am 09.06.1987.
Ich verfüge über eine Aufenthaltsbescheinigung gemäß 5 Freizügigkeitgesetz/EU und genießße Freizügigkeit gemäß § 2 ABS. 1 Freizügigkeitgesetz/EU.
Daher habe ich keine Leistungen, für Lebensunterhalts, Miete bezahlen. Ich bin "Alleinziende ''. Der Vater des ungeborene kind ist bekannt (Deutscher).
Was kann Ich in dieser Situation tun?
Habe ich Anspruch auf Leistungen nach SGBII?
Ich habe einen Monat Zeit für einen Widerspruch.
(Name der Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung ie folgt Stellung nehme.
Sie sind als EU-Bürgerin in Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung gemäß § 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Diese Bescheinigung verbrieft Ihren Freizügigkeitsanspruch nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Grundsätzlich sind Sie daher zwar als EU-Bürgerin leistungsberechtigt. Allerdings gelten bestimmte Übergangsvorschriften für EU-Bürger aus den "alten" und den "neuen" EU-Mitgliedsstaaten.
Nach dem Gesetz sind vom ALG II-Bezug Ausländer ausgenommen, die weder in Deutschland Arbeitnehmer, noch Selbständige, noch nach § 2 Absatz 3 Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt sind. Dieser Ausschluss soll aber nicht gelten, wenn der EU-Ausländer Arbeitnehmer ist und aufstockend ALG II beantragt.
Für Staatsbürger der neuen EU-Mitgliedsstaaten - wie auch Litauen - bestimmt dagegen § 13 Freizügigkeitsgesetz/EU folgendes:
Soweit nach Maßgabe des Vertrages vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) oder des Vertrages vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) abweichende Regelungen anwendbar sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.
Diese Arbeitserlaubnis-EU stellt die Bundesagentur für Arbeit aus. Soweit Sie daher nicht den Arbeitnehmerstatus erfüllen, werden Sie in der Tat keine Leistungen nach dem SGB II erhalten. Die Auffassung der Behörde entspricht daher der geltende Rechtslage.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt