Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen 


Meine Frage zum Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen

Die hiesige Ortsgemeinde hat im Jahre 1978 neben einem damaligen schlecht bespielbaren Bolzplatz (Fußball) ein Wohngebiet (Reines Wohngebiet) festgesetzt, welches bis 1980 vollständig mit Ein-/Zweifamilienhäusern bebaut wurde. Die Entfernung der nächstgelegenen Wohnbebauung zu diesem Bolzplatz betrug ca.30 Meter. Ich wohne seit 1980in diesem Wohngebiet. Die damalige Lärmbelastung durch Fußballspiele auf dem Bolzplatz war gering; der Platz hatte einen welligen Schotterbelag,der das Ballspiel bremste, und war nach Regenfällen und in der Dunkelheit nicht nutzbar.

Diese Situation wurde im Jahre 1983 durch den Ausbau des Bolzplatzes zu einem Tennen-Fußballplatz mit Flutlichtanlage
für Fußball-Vereinssport zu Ungunsten der Wohnruhe im benachbarten Wohngebiet stark verändert.

Lärmschutzmaßnahmen erfolgten in der Folgezeit nicht,trotz nun gegenüber der Zeit vor 1983 starker Lärmbelastung im
angrenzenden Wohngebiet.


Da der Belag dieses Tennen-Fußballplatzes im Laufe der Zeit an der Oberfläche verhärtete,teilweise wellig wurde (nach stärkeren Regenfällen und Schneefall im Winter nicht bespielbar),sowie zur Staubbildung neigte,wurde im Jahre 2008 der Tennenfußballplatz komplett abgetragen, und es wurde als Neubau eine Fußballsportanlage mit Kunstrasen und Drainage gebaut.Die Folge für das benachbarte Wohngebiet ist nun eine ständige Belastung mit Sportlärm und Flutlicht bis 22.00 Uhr abends.

Nach bei mir vorliegender Information wurde der Neubau der Sportanlage 2008 vom Sportverein als Eigenleistung mit der Unterstützung von Sponsoren OHNE Baugenehmigung hergestellt.


Meine Fragen lauten:
(1) Kann ich von der Ortsgemeinde bzw. vom
Sportverein eine Bewertung der Baumaßnahme 2008 nach
BauNVO § 15 fordern (Rücksichtnahmegebot) mit dem Ziel
eventueller Lärmschutzmaßnahmen und Flutlichtbegrenzung ?
(2) War es rechtlich zulässig,die 1978 geschaffene Gemengelage einseitig fortwährend zu verschlechtern zu Lasten des benachbarten Wohngebietes ?  
 

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Für die ausnahmsweise Zulässigkeit bestimmter Vorhaben in reinen Wohngebieten bestimmt § 2 Absatz 3 BauNVO folgendes:

Ausnahmsweise können zugelassen werden
1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
        2.
Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
        Grundsätzlich durfte folglich der ursprüngliche Bolzplatz auch in Ihrem Wohngebiet angelegt werden, und grundsätzlich war es anfänglich nach Ihrer Schilderung ja auch so, dass von der Anlage keine erheblichen Lärmbeeinträchtigungen ausgegangen sind.

Ändern sich allerdings die baurechtlich relevanten Umstände und Verhältnisse mit der Zeit, kann eine ursprünglich zulässige Bebauung auch unzulässig werden. Unter solchen Bedingungen ist in der Tat der von Ihnen angesprochene § 15 BauNVO heranzuziehen, wenn von der Anlage nunmehr Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Davon ist unter Zugrundelegung Ihrer Angaben aber auszugehen, wenn die benachbarte Wohnbebauung ständigen Beeinträchtigungen durch Lärm und Flutlicht ausgesetzt sein sollte.

Unter diesen Umständen ist die Gemeinde verpflichtet, die Vornahme entsprechender Lärm- und Lichtschutzmaßnahmen zu überprüfen. Als selbst beroffener Anlieger haben Sie auch einen Anspruch, eine solche Überprüfung der baulichen Situation von der Gemeindeverwaltung einzufordern und zu initiieren.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt