Anrechenbarkeit von Kfz-Versicherungskosten in einer Bedarfsgemeinschaft 


Meine Frage:

 

Mein Partner und ich leben in Berlin in einer sog. Bedarfsgemeinschaft und beziehen Arbeitslosengeld 2. Ich habe ein Einkommen; er nicht. Bei mir wird ein Freibetrag berücksichtigt in Höhe der monatlichen Fahrkosten (öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrten zur Arbeit).
 
Mein Partner hat ein Auto und nun wurde vom Jobcenter zusätzlich auch die Kfz-Versicherung anerkannt. Die Versicherung läuft auf seinen Namen, wird aber von meinem Bankkonto abgebucht, dies wurde auch so nachgewiesen. Die Versicherung wird nun als Freibetrag von meinem Einkommen berücksichtigt. Das freut mich natürlich sehr, aber ich frage mich, ob das so richtig ist, denn er hat ja kein Einkommen und keine Wege zur Arbeit zu fahren.
(Name der Ratsuchenden liegt uns vor)
 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrte Ratsuchende,
 
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
 
Versicherungsbeiträge sind in voller Höhe von dem Einkommen abzusetzen, wenn die Versicherung auf gesetzlicher Anordnung beruht (§ 11 b Absatz 1 Nr. 3 SGB II). Das ist bei der Haftpflichtversicherung für Kfz der Fall. Voraussetzung ist aber immer, dass überhaupt ein Einkommen erzielt wird, von dem die Versicherungsbeiträge abgesetzt werden können. Liegt kein Einkommen vor, kann auch keine Absetzung erfolgen.
 
Liegt in einer Bedarfsgemeinschaft bei einem volljährigen Mitglied aber kein Einkommen vor oder reicht dessen Einkommen nicht aus, um sämtliche grundsätzlich abzugsfähigen Versicherungen auch tatsächlich abzusetzen, können die Beträge oder Restbeträge auch vom Einkommen anderer volljähriger Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abgesetzt werden. So erklärt sich auch die Absetzung der Versicherungsbeiträge von Ihrem Einkommen, denn Ihr Partner selbst erzielt ja kein Einkommen.
 
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
 
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt