Meine Frage:
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Als Vermieter haben Sie bei Vorliegen eines berechtigten Interesses einen Anspruch darauf, dass Ihnen der Zutritt zu der Mietwohnung gewährt wird. Ein solches berechtigtes Interesse ergibt sich hier zum einen aus der Dokumentation möglicher Schäden, zum anderen aus der Wohnungsbesichtigung mit potentiellen Nachmietern. Ihr Mieter hat aber das Recht, bei jeder Besichtigung persönlich anwesend zu sein. Betreten Sie die Mietwohnung ohne dessen Kenntnis oder gar gegen seinen Willen, machen Sie sich strafbar wegen Hausfriedensbruchs.
Sie sind zudem verpflichtet, die Besichtigung dem Mieter mindestens ein bis zwei Wochen vorher anzukündigen. In dringenden Fällen ist die Besichtigung mindestens 24 Stunden zuvor anzukündigen. Im Übrigen haben Sie auf die Lebensführung und die beruflichen Belange des Mieters bei der Terminierung Rücksicht zu nehmen. Daher sollte die Besichtigung so gelegt werden, dass diese nach der Arbeit des Mieters - etwa in den Abendstunden oder am Wochenende - erfolgt.
Sie sollten Ihrem Mieter unter Darlegung Ihrer berechtigten Interessen an einer Besichtigung daher auffordern, einen konkreten Besuchstermin vorzuschlagen. Weigert Ihr Mieter sich anhaltend, Ihnen Zutritt zu der Wohnung zu gewähren, so müssen Sie ihn gerichtlich auf Erteilung der Zustimmung in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt