Verjährung einer Betriebskostenabrechnung 


Meine Frage

Freunde von mir haben vor ca. 2 Jahren eine sehr hohe Betriebskostenabrechnung erhalten. Sie dachte, sie müssten ca. 700€ zurückzahlen, es waren im Endeffekt jedoch nur ca. 300€.

Nun fiel ihnen das vor ein paar Wochen leider erst auf und ihre Vermieter meinen nun, dass dieses Guthaben bereits verjährt ist und sie ihre 400€ nicht wiederbekommen.
Meine Frage: Stimmt das? Oder können sie das Geld zurückfordern?


Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Verjährung ist nicht eingetreten. Der Rückzahlungsanspruch Ihrer Freunde unterliegt der dreijährigen Regelverjährung. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Das gleiche würde für eine vermieterseitige Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung gelten, die ebenfalls in drei Jahren ab fristgerechtem Zugang einer ordnungsgemäßen Abrechnung verjähren würde.

Der Vermieter denkt hier möglicherweise an die Ausschlussfrist für Einwendungen, die der Mieter gegen eine ihm zugegangene Betriebskostenabrechnung erheben kann. Für diese ordnet § 556 Absatz 3 Satz 5 BGB an:

Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.

Mit verspätet vorgebrachten Einwendungen ist der Mieter ausgeschlossen, wenn er sie nicht in der Frist des § 556 Absatz 3 Satz 5 BGB geltend macht. Der hier Ihren Freunden zustehende Rückzahlungsanspruch aufgrund der Überbezahlung ist aber keine Einwendung im Sinne des § 556 BGB. Ihre Freunde können somit die Rückzahlng der 400 Euro von dem Vermieter verlangen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt