Meine Frage:
Ist es möglich, im Mietvertrag zu vereinbaren, die jährlich anfallenden Hausverwalterkosten auf meinen Mieter umzulegen?
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich ist es nicht möglich, die anfallenden Verwaltungs- oder Instandhaltungskosten als Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.
Nach § 1 Absatz 2 der Betriebskostenverordnung gehören zu den Betreibskosten ausdrücklich nicht:
- Die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
- Die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).
Zu unterscheiden hiervon sind die grundsätzlich nach § 2 Nr.14 Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten für den Hauswart. Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft.
Die Umlagefähigkeit Ihrer Hausverwalterkosten hängt also davon ab, welche Tätigkeiten im Einzelnen zu vergüten sind. Betreffen diese eine reine Verwaltungs- und Instandhaltungsarbeit, sind die Kosten nicht umlagefähig. Geht es hingegen um die Vergütung von Hausmeistertätigkeit, ergibt sich die Umlagefähigkeit aus § 2 Nr.14 Betriebskostenverordnung.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblck über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt