Rückforderung einer Mietkaution 


Mein Frage

ich kündigte meine Wohnung per 31.12.2010 und zog am 30.12.2010 aus.  
Bei der Wohnungsübergabe wurde mir im Übergabeprotokoll Mängelfreiheit bestätigt. Nun warte ich seit meinem Auszug auf die Freigabe meines Mietkautionskontos. Auf meine schriftliche Aufforderungen mit Fristsetzungen erfolgte keinerlei Reaktion durch die zuständige Hausverwaltung.

Meines Wissens nach darf die Hausverwaltung nur eventuell anteilige Betriebskosten einbehalten und muss den übrigen Betrag zeitnah freigeben. Die Mietkaution beträgt fast 1.000,00 Euro.  
Die anteilige Betriebskostennachzahlung beträgt - wenn überhaupt - max. 100,00 Euro. Kann ich die Freigabe des Kautionskontos per Mahngericht anmahnen, da meine Schreiben ignoriert werden?

Ich danke Ihnen sehr herzlich für Ihre Bemühungen!


Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Bei Beendigung eines Mietverhältnisses ist die Mietkaution zurückzuzahlen und der Vermieter hat eine ordnungsgemäße Abrechnung zu stellen. Allerdings ist der Vermieter nicht zu unverzüglicher Rückzahlung und Abrechnung verpflichtet.

Vielmehr wird dem Vermieter zur Überprüfung möglicher Ersatzansprüche ein angemessener Zeitraum gewährt, dessen Länge von den Umständen und Besonderheiten des Einzelfalls abhängig ist. Die Rechtsprechung räumt Vermietern im Allgemeinen eine Frist von drei bis sechs Monaten zur Überprüfung etwaiger Ansprüche ein.

Wiederum Abweichendes gilt aber, wenn ersichtlich keine ersatzfähigen Beschädigungen an der Mietsache entstanden und zudem auch sämtliche Nebenkosten ordnungsgemäß abgerechnet sind. Dann ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, die Mietkaution auch unverzüglich an den Mieter auszuzahlen.

Hält der Vermieter die Mietkaution unter solchen Bedingungen dennoch zurück, muss der Mieter die Durchsetzung seines Rückzahlungsanspruchs auf dem Rechtswege betreiben und notfalls Zahlungsklage erheben. Das gleich gilt, wenn der Vermieter die Mietkaution über die zeitlich noch hinzunehmende Überprüfungsfrist von drei bis sechs Monaten hinaus einbehalten hat und der Mieter die Auffassung vertritt, die geltend gemachten Ersatzansprüche bestehen nicht.

Da die Beendigung Ihres Mietverhältnisses bereits ein knappes halbes Jahr zurückliegt und nach Ihren Angaben keine Veranlassung Ihres früheren Vermieters zur Überprüfung ersatzfähiger Schäden besteht, sondern lediglich eine geringfügige Nebenkostennachzahlung offen steht, erscheint der Einbehalt Ihrer Mietkaution in der Tat nicht nachvollziehbar.

Sie sollten daher die Hausverwaltung in schriftlicher Form und unter Hinweis auf die hier erörterte Rechtslage zu unverzüglicher Freigabe Ihres Kautionskontos oder aber zur Mitteilung der Gründe auffordern, die der Freigabe entgegenstehen. Setzen Sie der Hausverwaltung hierzu eine Frist von sieben Tagen, und kündigen Sie an, dass Sie nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist Ihren Rückzaghlungsanspruch auf gerichtlichem Wege durchsetzen werden.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt