Meine Frage zur Kürzung der Kaution aufgrund von Lackschaden
In der Duschtasse des Badezimmers meiner ehemaligen Wohnung habe ich zwei Lackschäden verursacht.
Diese habe ich mit farblich passendem Emaillelack ausgebessert, der für solche Schäden gedacht ist. Nun spielt meine Vermieterin mit dem Gedanken mir wegen dieses Schadens, den ich ja bereits behoben habe, einen Teil der Kaution nicht auszuzahlen. Ist das zulässig? Wenn ja, was wäre eine realistische Summe?
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Die Mietkaution dient als Sicherheit für offene Mietforderungen, etwaige Nebenkostennachzahlungen und auch für möglicherweise bei Auszug des Mieters bestehende Ersatzansprüche wegen Schäden an der Mietsache, die der Mieter zu vertreten hat.
Nach Ihren Angaben haben Sie die Lackschäden an der Duschtasse selbst verursacht, so dass diese nicht Folge von üblichem Verschleiß und Gebrauch sind. In letzterem Fall wären diese Gebrauchsschäden nämlich bereits mit der Mietzahlung als solcher abgegolten. Grundsätzlich ist Ihre Vermieterin demgemäß auch berechtigt, die Lackschäden auf Ihre Kosten beseitigen zu lassen. Dabei gilt, dass der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist. Stimmen daher die Lackfarben nach der von Ihnen vorgenommenen Ausbesserung nicht überein, kann die Vermieterin eine fachgerechte Reparatur auf Ihre Kosten durchführen lassen.
Inwieweit diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann nicht abschließend beurteilt werden, denn dies würde eine Inaugenscheinnahme des Objekts voraussetzen. Deshalb kann letztlich auch nichts zu der Höhe eines möglicherweise gegen Sie bestehenden Ersatzanspruches gesagt werden.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt