Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen 


Meine Frage:

vor ca. 2 Wochen bin ich in meine Eigentumswohnung im 2. OG, Baujahr 2001, eingezogen.
 
Leider wohnt über mir eine Familie (im Dachgeschoß, letzte Etage des Hauses), von der ich jeden Schritt mitbekomme, was extrem belastend ist. Nachdem ich mit einer Nachbarin über das Problem gesprochen habe, wurde mir mitgeteilt, daß 2 Parteien (von insgesamt 7) dies bereits beim Bauträger innerhalb der Gewährleistungspflicht gemeldet haben und nach einer Begehung des Objekts tatsächlich festgestellt wurde, dass ein Schallschutzmangel besteht. Der Bauträger wurde auch schon aufgefordert, dieses Problem zu beheben, allerdings nur für die 2 Wohnungen, die dieses Verfahren eingeleitet haben.

Ich bin - wie gesagt - erst vor 2 Wochen in die Wohnung eingezogen und mir war nicht bewußt, dass es ein derartiges Problem in dieser Wohnanlage gibt, das wurde mir weder vom Makler noch von der Wohnungseigentümerin mitgeteilt, deshalb möchte ich wissen, ob ich noch die Möglichkeit einer Beseitigung dieses Mangels auf Kosten des Bauträgers habe. Wenn in 2 von 7 Wohnungen ein mangelhafter Schallschutz festgestellt wurde, muß man doch davon ausgehen, dass dies ein Problem des kompletten Hauses ist, oder?

(Name der Ratsuchenden liegt uns vor)

 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Nach der Rechtsprechung kann ein Wohnungseigentümer den Schallschutz beanspruchen, der im Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums bestand. Sie sind deshalb nicht gehindert, sich den beiden anderen Wohnungseigentümern anzuschließen und auch für Ihre ETW von dem Bauträger die Durchführung entsprechender Maßnahmen zum Schallschutz einzufordern.

Wenn der Bauträger selbst im Rahmen einer Objektsbegehung den Mangel eingestanden hat, stehen Ihnen insoweit die gleichen Rechte zu wie den übrigen Eigentümern. Sie sollten daher dem Bauträger den Schallschutzmangel schriftlich anzeigen und ihn zur Mangelbeseitigung auffordern.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt