Wohnungszuweisung nach Ablauf des Trennungsjahres 


Meine Frage:

 

Ich lebe mit meiner Frau in Scheidung, das Trennungsjahr war im Oktiber letzten Jahres vorbei.
 
bisher verzögert sie die scheidung durch z.B. den offenen Verlauf der Rentenversicherung (3J verheiratet)
 
Wir wohnten zusammen in meinem Haus (vor der Ehe gekauft/ ich stehe alleine im Grundbuch)
 
Am Anfang hatten wir das Haus aufgeteilt, jeder ein paar Zimmer, Küche und Badezimmer wurde geteilt. Dann ist es eskaliert und sie hat mir den Zugang zum Badezimmer verwehrt. Sie verwohnt das Haus total (muss komplett renoviert werden - neues Badezimmer, neue Küche)
 
Ich lebe nun in einer neuen Beziehung., Bin die meiste Zeit bei ihr, aber auch regelmäßig in meinem Haus.
 
Ich bezahle alles für das Haus, und unsere gemeinsamen Schulden, zahle ihr keienn Unterhalt. Sie zahlt keinen Cent zu unseren Schulden, oder gar Miete. Ich habe vom Gericht schriftlich, dass ihr nichts von meiner Seite zusteht, bekomme auch komplette Gerichtskostenbeihilfe.
 
Meine Noch-Frau ist natürlich nicht gewillt in irgend einer Weise auszuziehen.
 
Ich erwarte nun Nachwuchs mit meiner neuen Freundin.
 
dazu benötigen wir natürlich genug Platz, ihre Wohnung ist dafür einfach zu klein. Ich will nun mein Haus allein für mich nutzen, da ich mir auch keine 2 Wohnungen leisten kann.
 
Was kann ich nun tun? Habe ich eine Chance, dass meine Noch-Ehefrau schnell auszieht?
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

 

Sehr geehrter Ratsuchender,
 
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
 
Zwar ist in der Trennungsphase der Ehegatten auf der Grundlage des § 1361 b BGB die vorläufige Zuweisung einer gemeinschaftlichen Ehewohnung auch nur an einen Ehegatten allein möglich. Aber auch schon in der Trennungsphase ist dem Umstand Beachtung zu schenken, dass einem Ehegatten die Wohnung allein gehört. Dies ergibt sich aus §1361 b Absatz 1 Satz 3 BGB:
 
Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen.
 
Eine Zuweisung der im Alleineigentum befindlichen Ehewohnung an den anderen Partner nach Ablauf der Trennungsphase und anlässlich der Scheidung ist dagegen nur ausnahmsweise zulässig und erfordert eine unbillige Härte. Die Voraussetzungen, unter denen die Zuweisung anlässlich der Scheidung in Betracht kommt, regelt zunächst § 1568 a Absatz 1 BGB:
 
Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt
lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
 
Dies wird allerdings von Absatz 2 der Vorschrift eingeschränkt, wenn die Wohnung im Alleineigentum eines Ehegatten steht:
 
Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
 
Für die Voraussetzungen einer solchen unbilligen Härte in der Person Ihrer Ehefrau ist allerdings nichts vorgetragen. Sie können daher von Ihrer Ehefrau verlangen, dass diese aus Ihrem Haus auszieht und sich eine eigene Unterkunft sucht. Hierzu ist ihr allerdings ein angemessener Zeitraum zur Wohnungssuche zu gewähren. 
 
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
 
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt