Unterhaltsrückstand 


Meine Frage:

 

Mein Anliegen betrifft Kindesunterhalt. Ich habe einen Unterhaltstitel von 01/2011, das ich für meine beiden Söhne bei einem Netto von 1018,-€  / 140,00 € monatlich der Kindesmutter überweise.
 
Ich bezahle regelmäßig, leider ist ein Unterhaltsrückstand von 10/2009-12/2010 entstanden 2059,00 €, den jetzt die Kindesmutter in monatlichen Raten von 60,00 € haben möchte oder den
Gesamtbetrag, sonst setzt Sie mich ab 31.07.2011 in Verzug. Da mein Nettoeinkommen ab 01/2011 942,00 € beträgt (keine Möglichkeit zur Nachtschicht), ist es mir garnicht möglich
zusätzlich den Betrag aufzubringen. Was bedeutet für mich unter den Voraussetzungen unter Verzug stellen? Was habe ich für Möglichkeiten?
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrter Ratsuchender,
 
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
 
Ein Schuldner befindet sich in Verzug, wenn er nicht fristgerecht seinen Zahlungspflichten nachkommt. Dann fallen Verzugszinsen an, die neben der eigentlichen Schuld geltend gemacht werden können und die sich zu der ursprüngliche Verbindlichkeit addieren. Der Verzugszinssatz beträgt 5%. 
 
Sie sollten in Anbetracht Ihrer eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit noch einmal das Gespräch mit der Kindsmutter suchen und auf eine gütliche Lösung hinwirken. Verweigert die Kindsmutter sich einer solchen einvernehmlichen Lösung, besteht für Sie grundsätzlich die Möglichkeit, eine Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels im Wege der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO zu erwirken. 
 
Eine solche Klage ist zulässig, wenn Sie Tatsachen vortragen, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt, die dem damaligen Unterhaltsurteil zugrunde lagen. Aus Ihren Angaben schließe ich, dass Sie derzeit weniger Einkommen erzielen als zur Zeit des Unterhaltsurteils. Dann können Sie eine Abänderungsklage erheben, um Ihre Unterhaltsverpflichtungen Ihren geminderten Einkünften anpassen zu lassen.
 
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
 
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt