Unterhaltsanspruch bei Abbruch eines Erststudiums 


Meine Frage:

 

ich bin 21, lebe momentan noch bei meiner Mutter. Meine Eltern sind geschieden und ich bekomme seit 2 1/2 Jahren von meinem Vater 150 Euro "Unterhalt". Nun möchte ich ausziehen und beginne ein neues Studium. Da ich mein zuvor angefangenes Studium abbrechen möchte. Ich frage mich, ob ich noch Recht auf Unterhalt habe und wenn ja, auf wie viel? Mein Vater entgegnete mir, er zahle mir nur noch so lange "Unterhalt", wie mein jetziges Studium noch dauern würde.
 
Er sagte nur solange die Erstausbildung dauert. Aber da ich es ja abbreche und somit keinen Abschluss erlange, habe ich auch noch keine Erstausbildung oder? Außerdem weiß ich nicht warum ich bis dato nur 150 Euro bekomme. Mein Vater meinte, es komme zustande weil ich noch bei meiner Mutter lebe und ich volljährig bin. Das würde den Unterhalt um Einiges mindern. Zudem möchte ich BaFög beantragen, das hat doch auch Einfluss auf den Unterhalt?
 
Ich bitte Sie, mir zu helfen und Klarheit ins Wirrwarr zu bringen. Ich weiß nicht wie ich fort fahren soll.
(Name der Ratsuchenden liegt uns vor)
 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geeherte Ratsuchende,
 
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
 
Ein volljähriges Kind hat Anspruch auf Finanzierung einer angemessenen Erstausbildung. Für eine Zweitausbildung müssen die Eltern dagegen  grundsätzlich nicht zahlen.
 
Eine solche Zweitausbildung wird allerdings nach der Rechtsprechung erst dann angenommen, wenn das unterhaltsberechtigte Kind bereits eine  abgeschlossene Erstausbildung (gegebenenfalls unter Einschluss einer hierauf bezogenen und sich anschließenden Weiterbildung) vorzuweisen hat. Diese Voraussetzungen liegen in Ihrem Fall aber nicht vor, da sie Ihr Erststudium nunmehr abbrechen wollen und damit Ihre Ausbildung nicht abgeschlossen haben werden. 
 
Der Umstand, dass Sie Ihr Studium aus eigenem Antrieb abbrechen, steht Ihrem fortbestehenden Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrem Vater für das angestrebte Zweitstudium nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung wird dem in der Ausbildung befindlichen Kind ein einmaliger Irrtum bezüglich des Ausbildungsziels und der Art und Weise der Ausbildung zugebilligt. Nach der Rechtsprechung entfällt der Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt daher erst bei Abbruch von zwei begonnenen und in der Folgezeit grundlos abgebrochenen Ausbildungen. 
 
Grundsätzlich ist es zutreffend, dass Ihr Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrem Vater niederiger ausfällt, wenn Sie noch bei Ihrer Mutter wohnen. Liegt der Unterhalt eines Studierenden ansonsten bei 670 Euro monatlich, richtet er sich in Ihrem Fall nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Die genaue Höhe Ihres Unterhaltsanspruches hängt dabei von dem Einkommen Ihres Vaters ab. 
 
Soweit Sie BAföG beantragen wollen, wird zunächst geprüft, ob der Ausbildungsunterhalt nicht durch vorrangig bestehende Unterhaltsverpflichtungen abgedeckt werden kann. Nur wenn das nicht der Fall ist, werden´Sie auch BAföG erhalten.
 
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
 
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt