Umgangsregelung 


Meine Fragen zur Umgangsregelung

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine beiden Söhne 14 und 12 Jahre alt sind bisher immer jedes 2. Wochenende von Samstag auf Sonntag zu ihrem Papagegangen. Seit geraumer Zeit betonen die Beiden aber immer wieder, dass  sie eigentlich nicht mehr hin möchten.

Seit letzten Sonntag ist es ganz extrem. Der Große hat mir gesagt, dass er ab sofort nicht mehr zu seinem Papa möchte, weil er sich dort nicht wohlfühlt. Auch der Kleine hat das bestätigt.

Mein Exmann gehört einer Freikirche an, zu der er die Jungs auch immer hinschleppt, obwohl die Beiden das eigentlich gar nicht möchten. Er duldet aber keine Widerrede.

Mein Exmann ist wieder verheiratet, hat nochmal einen kleinen Sohn mit fast 3 und sie bekommen im August erneut Nachwuchs. Meine Frage nun ist: Ab welchem Alter können Kinder selber entscheiden, ob sie zum Papa möchten oder nicht?

Wenn meine Jungs sich weigern und ich sie nicht mehr hinschicke, kann mein Exmann mich belangen? Rechtlich Schritte dagegen einleiten?
Kann er darauf bestehen, dass die Jungs weiterhin jedes 2. Wochenende zu ihm kommen?

Kann er die Jungs wirklich zwingen, mit in diese Freikirche zu gehen?

Über eine kurze Rückantwort wäre ich Ihnen wirklich sehr dankbar.

Vielen Dank und noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

 


 

Antwort Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.


Grundsätzlich legt das Gesetz dem Umgang beider Elternteile mit dem Kind die gleiche Bedeutung bei. Dieser Grundsatz ist in § 1684 Absatz 1 BGB niedergelegt:

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Hinsichtlich der Bedeutung des Umgangs mit beiden Elternteilen findet dieser Grundsatz eine weitere Verstärkung in § 1626 Absatz 3 BGB:

Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.

Der Umgang des Kindes mit dem getrennt lebenden Elternteil muss aber stets dem Kindeswohl entsprechen. Das Kindeswohl ist der zentrale Maßstab auch für das Umgangsrecht. Besteht für Sie ein alleiniges Sorgerecht, so wäre die unter Druck erfolgende Mitnahme in die Freikirche durch den Kindsvater dem Kindeswohl nicht förderlich. Denn grundsätzlich unterliegen grundlegende Entscheidung in der Erziehung und persönlichen Entwicklung des Kndes der Bestimmung des Sorgerchtsinhabers, und das sind Sie, soweit alleiniges Sorgerecht besteht.

Insbesondere in Fragen von Religion und Religionszugehörigkeit ist darüber hinaus maßgeblich die persönliche Überzeugung des Kindes zu berücksichtigen. Auch dies scheint vor dem Hintergrund Ihrer Schilderung nicht gewährleistet, soweit die Kinder sich gegen die Besuche der Freikirche sträuben.

Im Übrigen gilt, dass der Wille eines Kindes, den Umgang mit einem Elternteil nicht mehr wahrnehmen zu wollen, umso beachtlicher ist, je älter und reifer das Kind ist. Entscheidender Maßstab hierfür sind die Einsichtsfähigkeit und der persönliche Entwicklungsstand des Kindes.

Dies zugrunde gelegt, können die Willensäußerungen Ihrer Kinder beachtlich sein. Sollte eine gerichtliche Umgamgsregelung getroffen worden sein, können Sie diese allerdings nicht so ohne weiteres ignorieren. Sie müssten dann einen entsprechenden Antrag bei dem Familiengericht auf Abänderung oder Aufhebung der Regelung stellen.

Sollte eine außergerichtliche Umgangsregelung vereinbart worden sein, so sollten Sie zunächst versuchen, dem Kindsvater Ihre und die Bedenken der Kinder auseinanderzusetzen. Ändert er daraufhin sein Verhalten nicht, können Sie zur Vermittlung eine gemeinsames Gespräch bei dem Jugendamt vorschlagen.

Fruchtet auch dies nichts, bleibt letztlich nur der Weg, den Umgang auszuschließen. Allerdings hat der Kindsvater dann die Möglichkeit, sein Umgangsrecht gerichtlich geltend zu machen, so dass schließlich das Familiengericht eine letztgültige Entscheidung treffen müsste.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt