Meine Frage:
Mein Mann hat ein Testament beim Notar errichten lassen, welches beim Nachlassgericht hinterlegt wurde. Es wurde beim Anwalt vorgelesen, unterschrieben und hinterlegt wie üblich. Nun erhielten wir die Kopien mit den gleichen Fehlern, die im Entwurf vorkamen. Es sollte auf unsere Bitte hin, berichtet werden, was aber nicht geschah. Es wäre ein "Büroversehen", so die Begründung.
Wir haben jetzt Bedenken, daß auch diese Fehler im Originaltestament sind. Der Entwurf wurde unseres Erachtens nicht berichtigt und so beurkundet. Ist somit das Testament als ungültig anzusehen, wenn die Nachnamen der Kinder falsch geschrieben wurden z. B. statt Becker, Beckur, anstatt ein Geburtsdatum ein Fragezeichen steht, z. B. 01.01.197? und ein Sohn nur als Geborener "sowieso" steht, anstatt Beide?
Wir sind total verunsichert, was wir jetzt tun sollen, haben kein Vertrauen mehr zum Anwalt. Er behauptet, die Fehler hätten keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Testaments. Er reagiert auch nicht. Was sollen wir tun? Zum Nachlassgericht gehen und
das Testament kontrollieren und wenn dort wirklich diese Fehler enthalten sind, was dann? Wäre das Testament so anfechtbar? Was sollen wir tun, zu einem neuen Anwalt und wiederum alles bezahlen? Was raten Sie uns? Ist der Anwalt im Recht, wenn er sich so verhält? Ist er
verpflichtet, auf seine Kosten alles richtig zu stellen?
(Name der Ratsuchenden liegt und vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich sind Testamente der Auslegung zugänglich. Soweit daher Schreib- oder Tippfehler vorliegen, sind diese unbeachtlich, wenn durch Auslegung der wahre Wille des testierenden Erblassers ermittelt werden kann. Lässt sich daher auf der Grundlage des von dem Notar gefertigten Testaments ohne weiteres erkennen, was Ihr Mann im Einzelnen zum Ausdruck bringen wollte, so sind etwaige Schreibfehler grundsätzlich unschädlich und nicht geeignet, die Wirksamkeit des Testaments zu berühren.
Eine Anfechtbarkeit des Testaments käme nur dann in Betracht, wenn eine solche Auslegung nicht möglich und der wirkliche Wille Ihres Mannes nicht zu erforschen wäre. Befürchten Sie, dass derartige Voraussetzungen vorliegen, so sollten Sie gegenüber dem Notar auf unverzügliche Berichtigung der testamentarischen Urkunde bestehen. Der Notar hat die unterlaufenen Tippfehler zu vertreten und auch für die Folgen einzustehen. Er hat daher auch die Kosten für eine etwaige Berichtigung des Testamants vollständig zu tragen.
Setzen Sie dem Notar zur Erfüllung dieser Pflicht eine Frist, und kündigen Sie an, dass Sie nach ergebnislosem Fristablauf Ihren Berichtigungsanspruch notfalls auf dem Rechtswege durchsetzen werden. Stellen Sie dem Notar zudem in Aussicht, dass Sie über seine Weigerung Beschwerde bei der Notarkammer führen werden.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt