Meine Frage
Nehmen wir mal an, es gibt zwei Frauen die jeweils Kinder haben und Teilzeit arbeiten wollen. Die eine vormittags, die andere nachmittags.
Dann könnte die eine alle Kinder (die eigene und die der andere Frau) morgens betreuen, und die andere alle Kinder nachmittags betreuen.
Es würde kein Geld fließen, es ist ein selbst organisiertes Arrangement.
Das jeweils eine Haftlichtversicherung für das kostenloses betreuen andere Kinder vorliegen muss ist klar.
Was muss man sonst beachten?
Ist es irgendwo meldepflichtig? Tagesmuttererlaubnis muss doch nicht vorliegen, oder?
Darf man das einfach so machen?
Kann man so ein Arrangement schriftlich festmachen?
Vielen Vielen Dank für die Antwort.
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Einer behördlichen Erlaubnis bedürfen Sie nicht. Als Tagesmutter gelten Sie, wenn Sie mehr als 15 Stunden wöchentlich Kinder außerhalb der Wohnung der Kindeseltern gegen Entgelt betreuen und Sie dieser Tätigkeit länger als 3 Monate lang nachgehen wollen.
Diese Voraussetzungen liegen in Ihrem Fall nicht vor. Vielmehr würde es sich hier um ein rein privates Arrangement zwischen Ihnen und Ihrer Bekannten handeln, das keinen rechtlichen Beschränkungen unterliegen würde.
Allerdings sollten Sie eine entsprechende schriftliche Vereinbarung treffen, denn für die Dauer der wechselseitigen Betreuungszeiten sind Sie und Ihre Bekannte schließlich verantwortlich für die Kinder. Inhalt einer solchen Vereinbarung sollte daher eine Regelung sein, aus der sich ergibt, dass Sie und Ihre Bekannte für die Dauer der jeweiligen Betreuung die Aufsichtspflicht mit den entsprechenden Befugnissen inne haben.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt