Häusliche Gewalt 


Meine Frage

Ich bin mit meinen Mann seit 7 Monaten verheiratet und wir haben zusammen ein Kind (5 Wochen )  alt.
Mein Mann ist agressiv und rastet wegen jeden Kleinigkeit aus, demoliert die Wohnung, schlägt und tritt gegen Türen und Schränke, schreit ständig rum. Heute hat er mir ins Gesicht und in meine Haare gespuckt und als unser Kind geschrien hat, hat er gegen die Wiege getreten und auch den Kleinen schreit er an, wenn er mal schreit und das ist jetzt nicht nur einmal vorgekommen.


Ich hab einfach Angst vor ihm und um unser Kind. Ich habe ihn dann gesagt, er soll seine Sachen packen und gehen, aber er wollte nicht.
Er hat gesagt, er hätte auch ein Recht hierzubleiben. Ich bin momentan zuhause, gehe nicht arbeiten weil ich auf den Kleinen aufpasse. Die wohnung wird vom Amt bezahlt, weil er momentan bloß einen 400€ Job hat. Der Mietvertrag läuft alleine auf mich.
Kann ich ihn nicht einfach rausschmeißen? Hat er wirklich ein Recht in der Wohnung zu bleiben?
Ich kann mir auch keinen Anwalt leisten, bekomme Arbeitslosengeld II.


Was soll ich tun?
Was habe ich für Möglichkeiten?


Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Generell gilt, dass ein Ehepartner, der nicht den Mietvertrag für eine Wohnung selbst unterschrieben hat, jedenfalls in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen ist. Ihr Mann könnte sich demnach etwa gegenüber dem Vermieter auf bestimmte Rechtspositionen berufen.

Dennoch haben allein Sie den Mietvertrag abgeschlossen, und Ihr Mann kann sich Ihnen gegenüber auf kein Besitzrecht an der Wohnung berufen, das ihm nur eine mietvertragliche Mitverpflichtung verschaffen könnte. Daran fehlt es hier, so dass Sie grundsätzlich berechtigt sind, Ihren Mann aus der Wohnung zu weisen.

Dies gilt zwar nicht stets und ausschließlich, denn bestimmte Rücksichtnahmepflichten aus dem ehelichen Verhältnis können dem entgegenstehen. Diese sind hier allerdings nicht ersichtlich, soweit Ihr Ehemann tätlich zu werden droht oder bereits tätlich geworden ist. In diesem Fall müssen Sie Ihren Ehemann nicht länger in der Wohnung dulden.

Im Übrigen sollten Sie erwägen, einen Gewaltschutzantrag bei dem örtlich zuständigen Gericht zu stellen, wenn die Situation sich weiter zuspitzen sollte. Ihrem Ehemann könnte dann per gerichtlicher Anordnung ein Kontakt- oder Annäherungsverbot aufgegeben werden, falls Grund zu der Befürchtung besteht, dass er Ihnen oder dem Kind gegenüber Gewalt verübt oder Drohungen ausstößt. Setzt Ihr Mann sich über diese Schutzanordnung hinweg, würde er sich strafbar machen. Wenden Sie sich zur Antragstellung an die Geschäftstelle des örtlichen Amtsgerichtes. Man wird Ihnen dort bei Stellung Ihres Antrages behilfich sein, so dass Sie keines anwaltlichen Beistandes bedürfen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt