Meine Frage:
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Der Eheaufhebungstatbestand des § 1314 Absatz 2 Nr. 5 BGB ist in das Gesetz aufgenommen worden, um insbesondere eine rechtliche Handhabe gegen Scheinehen zu schaffen. Hintergrund ist vor allem das Bestreben des Staates, Ehen aufhebbar zu machen, deren einziger Zweck darin besteht, einem ausländischen Ehepartner ein Aufenthaltsrecht in und für Deutschland zu verschaffen.
Wegen dieser Zielsetzung des Gesetzes wird die Bestimmung aber auch entsprechend eng auszulegen sein. § 1314 Absatz 2 Nr. 5 BGB kommt daher nur in Betracht, wenn im Einzelfall ähnliche Voraussetzungen vorliegen wie die oben zur Scheinehe geschilderten.
Ob das auf Sie zutrifft, kann allein auf der Grundlage der von Ihnen geschilderten äußeren Umstände nicht abschließend beurteilt werden. Denn selbst wenn Sie mit Ihrem Mann nicht zusammengezogen sind, muss dies nicht bedeuten, dass Sie eine Scheinehe nach obiger Definition geschlossen haben, deren einziger Sinn in der Erzielung bestimmter rein wirtschaftlicher, jedenfalls aber außerehelicher Zwecke bestand.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt