Anrechnung einer Ausbildungsvergütung auf Unterhaltsanspruch 


Meine Frage:

Ich fange im August meine Ausbildung an und werde im ersten Jahr 702Euro brutto verdienen. Mein Eltern sind geschieden und bisher zahlt mein Vater Unterhalt.
 
Muss er diesen auch weiterhin zahlen? Er hat ein monatliches Einkommen von etwa 2200 Euro Netto.
(Name der Ratsuchenden liegt uns vor)
 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

 

Sehr geehrte Ratsuchende,
 
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
 
Bei einem volljährigen Kind gilt der Grundsatz, dass das eigene Einkommen auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen ist. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei den Eltern wohnt, ist nach der maßgeblichen Düsseldorfer Tabelle mit 670 Euro in Ansatz zu bringen. Dieser Bedarfssatz kann auch für andere volljährige Kinder mit eigenem Hausstand  angesetzt werden. Mit Ihrer Ausbildungsvergütung in Höhe von 702 Euro können Sie daher grundsätzlich Ihren Bedarf decken.
 
Von Ihrer Ausbildungsvergütung bleiben allerdings 90 Euro anrechnungsfrei, so dass nach Abzug dieses Betrages von Ihrer Vergütung 612 Euro verbleiben. Allerdings wird das Kindergeld bei volljährigen Kindern ebenfalls als Einkommen herangezogen und mindert den Unterhaltsanspruch. 
 
Das Kindergeld beträgt mindestens 184 Euro. Folglich verbleibt Ihnen ein Betrag (unter Abzug der anrechnungsfreien 90 Euro) von 796 Euro zu. Da der Gesamtunterhaltsbedarf aber bei 670 liegt, werden Sie keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen Ihren Vater geltend machen können.
 
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
 
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt