Angedrohte Wegnahme eines Kindes 


Meine Frage:

Mein Freund war 10 Jahre lang verheiratet und hat eine kleine Tochter, die vier Jahre alt ist.

Vor etwa einem Jahr ist die leibliche Muter einfach abgehauen und hat beide alleine gelassen.

Er ist ein großartiger Vater.

Seit einem halben Jahr sieht die Mutter nun ab und an die Tochter, aber das Verhältniss ist natürlich nicht so gut. Sie hat schon lange einen neuen Partner.


Nun hat sie hat angedroht, dass sie ihm die Kleine wegnimmt und ich würde gerne wissen was man dagegen tun kann. Es würde ihm das Herz brechen.

(Name der Ratsuchenden liegt uns vor)

 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Da die Kindsmutter das Kind verlassen hat, gehe ich davon aus, dass dem Vater das (alleinige) Sorgerecht übertragen worden ist. Ist das der Fall, so kommt ein Entzug des Sorgerechts zu Lasten des Vaters nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht. Das wäre dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorlägen. Dies wäre etwa anzunehmen, wenn das Kind physicher oder seelischer Gewalt ausgesetzt wäre, zu verwahrlosen drohte oder wenn der Vater erziehungsunfähig wäre.

Hierfür spricht nach Ihren Angaben nichts. Im Gegenteil ist nach Ihrer Schilderung von einer sehr innigen und stabilen Bindung des Kindes an den Vater auszugehen. Unter diesen Umständen wird es nicht zum Entzug des Sorgerechts kommen. Denkbar wäre allein, dass beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht übertragen wird. Aber auch das erscheint vor dem Hintergrund Ihrer Sachverhaltsschilderung eher zweifelhaft, denn die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt eine enge Abstimmung beider Elternteile voraus, die in Anbetracht der  ausgestoßenen Drohungen der Kindsmutter nicht gewährleistet scheint.

Im Übrigen kommt das gemeinsame Sorgerecht auch nur in Betracht, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Auch dies könnte nach Ihren Angaben wohl eher bezweifelt werden, kann allerdings mangels Kenntnis sämtlicher Sachverhaltsumstände nicht abschließend beurteilt werden.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt