Meine Frage:
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich besteht für Sie die Möglichkeit, sich von Ihrem Stiefvater adoptieren zu lassen. Anders als bei minderjährigen Kindern bedarf es hierzu auch nicht der Einwilligung der leiblichen Eltern - also Ihres Vaters. Voraussetzung für die Annahme eines Volljährigen ist allerdings, dass zwischen dem Annehmendem und dem Anzunehmenden ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
Liegen diese Voraussetzungen in Ihrem Fall vor, so steht einem Antrag bei dem Familiengericht auf Adoption nichts entgegen. Anders als bei einem minderjährigen Kind führt die Adoption im Übrigen nicht zum Erlöschen der verwandtschaftlichen Bindungen zu Ihrem leiblichen Vater. Das bedeutet, dass Sie auch diesem gegenüber weiterhin unterhalts- und erbberechtigt sind.
Als angenommener Erwachsene erhalten Sie grundsätzlich den Familiennamen Ihres Stiefvaters als Geburtsnamen. Eine Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamen ist nicht möglich. Das Gericht kann jedoch auf Ihren Antrag einen Doppelnamen zulassen, so dass Sie Ihren bisherigen Namen dem neuen anhängen können.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt