Schadensersatz nach Auffahrunfall 


Meine Frage:

Ich hatte am 25.03.11 einen leichten Auffahrunfall verursacht (keine Polizei). Es war nur eine leichte Berührung, beim Fahrzeug des Gegners war nichts zu sehen. Erst heute (4 Monate später!) bekam ich einen Brief mit einem Kostenvoranschlag
(Kein Gutachten) über 1.140,- EUR. Der Gegner betont, dass er die Schadensumme ausbezahlt haben möchte.
 
Frage:
 
Ich habe den Verdacht, dass der Geschädigte auf einen schnellen Gewinn aus ist. Gibt es Fristen für den Gegner zur Anzeige seiner Schadensforderung? Innerhalb von 4 Monaten könnte er auch andere zwischenzeitlich erfolgte Schäden über mich abrechnen. Hat er das Wahlrecht Reparatur oder Auszahlung? Versprochene Fotos hat er mir nicht zukommen lassen.
 
Welche Möglichkeiten zur Schadensminderung / korrekten Abwicklung habe ich?

(Names des Ratsuchenden liegt und vor)

 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie foilgt Stellung nehme.

Die näheren Umstände Ihrer Schilderung werfen in der Tat die Frage auf, weshalb der Geschädigte sich vier Monate Zeit gelassen hat, um seinen vermeintlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Da es sich nach Ihren Angaben - wenn überhaupt - nur um einen Bagatelllschaden gehandelt hat, ist kaum nachvollziehbar, dass der Anspruchsteller sich nicht früher gemeldet hat.

Vor diesem Hintergrund ist Ihre Vermutung nicht von der Hand zu weisen, dass Sie möglicherweise für die Regulierung eines Schadens zahlen sollen, der erst später eingetreten ist. Insbesondere der Umstand, dass Ihnen die versprochenen Fotos nicht zugegangen sind, stimmt skeptisch.

Sie sollte daher zunächst einmal verlangen, dass der Geschädigte den durch den Auffahrunfall bedingten Schaden an seinem PKW konkret darlegt und unter Beweis stellt. Soweit Sie selbst keinerlei Beschädigungen an dem gegnerischen PKW bemerkt haben, ist es an dem Anspruchsteller solche auch im Einzelnen in Nachweis zu bringen. Gelingt ihm dies nicht, sind Sie slebstverständlich auch zu keinerlei Schadensersatzzahlungen verpflichtet.

Sollte er diesen Nachweis führen können gilt: Auch nach Ablauf von vier Monaten wäre der Ersatzanspruch weder verjährt noch wegen Zeitablaufs verwirkt. Die Abrechnung des Schadens kann im Übrigen nach Wahl des Geschädigten erfolgen. Das bedeutet, dass er entweder die Reparatur in einer Werkstatt oder auch in Eigenregie durchführen (lassen) kann. Er hat aber auch die Möglichkeit, ganz auf eine Reparatur zu verzichten und sich
die fiktiven Reparaturkosten auf Grundlage eines Gutachtens oder eines Kostenvoranschlages in bar auszahlen zu lassen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Übernblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt