Angaben in einem Einbürgerungsantrag 


Meine Frage Angaben in einem Einbürgerungsantrag


Ich habe folgende Frage. Ich möchte mich einbürgern lassen nach §10. Ich besitze eine Niederlassungserlaubnis (§9) und lebe
in Deutschland seit 9,5 Jahren.

Allerding habe ich zurzeit kein eigenes Einkommen, weil ich studiere, deswegen wurden von mir 2. Gehaltabrechnungen meines Ehemannes (deutscher,festangestellt), Bescheid über eingezahlten Rentebeiträgen meines Mannes, sowie die Einkommenssteuerbescheid der letzten 2 Jahren angefordert.

Alles ok. Aber es gibt einen Hacken. Gegen meinen Mann läuft zurzeit ein Steuerstrafverfahren, außerdem hat er einen Vergleich mit dem Finanzamt und zahlt monatlich seine Schulden ab. Ich habe keine Steuerschulden beim Finanzamt.

Meine Frage:

  • Muss ich beim Antragstellen darüber in der Ausländerbehörde erzählen?
  • Vor allem das mit dem Steurstrafverfahren?


Im Antrag auf Einbürgerung musste ich nur folgende Angaben zu meinem Ehemann machen:

  • Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Bruttoeinkommen.
  • Ansonsten wird da nichts expliziert über den Ehemann gefragt.


Allerdings am Ende des Antrags steht folgender Text:
Auskunft durch Finanzbehörden:
"Mit der Auskunfterteilung über meine Einkommensverhältnisse, einschließlich etwaiger Stuerstrafverfahren, bin ich einverstanden".

Bezieht es nur auf mich, da ich der Antragstellerin bin. Oder auch auf meinen Mann, weil ich ja kein Einkommen zurzeit habe?

Den Antrag muss mein Mann nicht unterschreiben, es wird nur meine Unterschrift verlangt.

Ich möchte beim Antragstellen nichts falsches machen, aber ich möchte auch nichts erzählen, was mir schaden könnte und was ich nicht verpflichtet bin, zu erzählen.
 

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten


Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Nachdem Sie durch Vorlage der Lohnabrechnungen Ihres Ehemannes nachweisen konnten (da Sie selbst ja über kein Einkommen verfügen), dass Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten können, steht Ihrer Einbürgerung § 10 Absatz 1 Nr. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz nicht entgegen.

Hinsichtlich eine möglichen Versagung der Einbürgerung aufgrund einer Straffälligkeit des Antragstellers ordnet § 10 Absatz 1 Nr. 5 Staatsangehörigkeitsgesetz an:

Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er...

5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist...

Diese Voraussetzungen liegen in Ihrer Person aber nicht vor. Die Tatsache, dass Ihr Mann sich in einem Steuerstrafverfahren verantworten muss, bleibt hierbei grundsätzlich außer Betracht und hat keinerlei Einfluss auf Ihre Einbürgerung. Sie sind auch nicht verpflichtet, diese Umstände in Ihrem Antrag anzugeben.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt