Wohnortferne Umsetzung eines schwerbehinderten Beschäftigten 


Meine Frage:

 

Ich bin seit 1985 Angestellte in einer Dienststelle wohnortnah (Hin- und Rückfahrt 16 km)
 
Ich habe seit 2003 eine GdB von 50 % und seit 2004 unbefristet einen GdB von 80 %.
 
Durch Strukturveränderung innerhalb des Amtes wurde ich mit Wirkung vom 01.12.2006 in eine andere Dienststelle 74 km (Hin- und Rückfahrt) umgesetzt. Im entsprechenden Gespräch mit meinen Vorgesetzten verwies ich auf meine bestehende Schwerbehinderung , man erklärte mir dass wisse man. Ich erklärte weiter, dass ich mir vorstellen könne meine bisherige Aufgabe mit Angebot meinerseits Tageweise in den anderen Außenstellen des Landkreise zu gestalten, auch von meiner bisherigen Dienststelle wohnortnah (16 km Hin und Rückfahrt) möglich sei. Denn
die Dienststelle blieb erhalten.
 
Ich vertraute meinem Arbeitgeber, dass diese Umsetzung auch in Bezug auf meine Schwerbehinderung von einen GdB von 80 % legitim sei.
 
Durch diesen längeren Anfahrtsweg und verbundenem längerem Arbeitstag wurde die Bewältigung des Arbeitstages zu einer täglichen Herausforderung und Mehrbelastung. Gesundheitlich hatte ich in der Vergangenheit schwierige Operationen (2004 im Frühjahr und Herbst jeweils eine 6 stündige OP mit Bluttransfusion an einer Spezialklinik 600 km vom Wohnort entfernt, im Herbst 2005 eine Herzmuskelentzündung) erhalten. Im Februar 2007 wurde eine Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (regulär) gestaltet, mit dem Ergebnis der Empfehlung auf Grund meiner Erkrankung und der derzeitigen Situation. 
“…zur Erhaltung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit bzw. zur Vermeidung weiterer gesundheitlicher Schäden für mich eine Optimierung der Arbeitsplatzgestaltung in Form eines möglichst wohnortnahen Arbeitsplatzes”
Da sich diesbezüglich nichts tat, erging Ende Mai 2007 meinerseits ein Schreiben and das Personalamt mit der Bitte um wohnortnahe Umsetzung, das Schreiben der Betriebsärztin wurde in Kopie
beigefügt. b 14.06.2007 erfolgte die Arbeitsunfähigkeit, mit dem Ergebnis einer weiteren 3. schwerwiegenden Operation (4 Stunden) in der Spezialklinik. Meine Ärztin unterstützte mich und wandte sich nach der Operation auch and das Personalamt mit der Empfehlung einer wohnortnahen Umsetzung, denn die Dienststelle war ja noch vorhanden. Anfang November 2007 gab es dann diesbezüglich ein Gespräch mit Personalamt und meiner Vorgesetzten, die keine Möglichkeit sah, hier einzulenken, so dass es das Ergebnis war, dass ich zum, Februar 2008 als Schwangerschaftsvertretung in einen neuen Arbeitsbereich eingesetzt wurde.
 
Dort erhielt ich offiziell eine reelle Einarbeitungszeit von 6 Monaten aber tatsächlich gestaltet wurde diese nur 3 Wochen. Danach musste ich mich durch Fragen ect. selbst kümmern, welches meiner Gesundheit wieder nicht förderlich war, 2009 erlitt ich eine 2. Herzmuskelentzündung, im April 2010 konnte ich mich nach einem Infekt überhaupt nicht mehr erholen, eine Reha wurde beantragt und gestaltet (Herzreha Im September 2010, von genehmigten 3 Wochen sofort auf 5 Wochen verlängert, das Fahrradergometer beginnend mit 35/40 Watt konnte nach 5 Wochen auf 45 und kurzzeiigen 50 Watt gesteigert werden, mit dieser Leistungsfähigkeit bin ich auch entlassen worden).
 
Ich kann mich jetzt erst um mein Grundproblem kümmern, da ich gesundheitlich in der Vergangenheit überhaupt nicht in der Lage war diesbezüglich etwas zu unternehmen, da mit einfach die Kraft dafür fehlte.
 
Das Grundproblem ist: Durfte der Arbeitgeber mich bei bestehender Dienstelle wohnortnah umsetzen in eine Dienstelle wohnortfern?
 
Durch die Umsetzung 2008 kam ich in eine andere Dienstelle und erhielt 6 Monate meinen Lohn so wie immer. Nach den 6 Monaten musste ich auf meinem Lohnnachweis erkennen, dass mit Leistungen gestrichen wurden, Eine Nachfrage diesbezüglich im Personalamt ergab, dass diese Leistung Tätigkeitsbestimmt ist und ich diese Tätigkeit ja nun nicht mehr ausübe und daher weg fällt. Da es mir zu dieser Zeit bereits gesundheitlich wieder sehr schlecht ging, hatte ich keine Kraft diesbezüglich mich entsprechend zu kümmern.
 
Ich wollte diese Umsetzung in diese Dienststelle nicht, aber der Arbeitgeber sah keine Möglichkeit mich in meiner alten Dienstelle einzusetzen, weil dies meine Vorgesetzte nicht wollte. (Es ist ein
offenes Geheimnis, dass sie mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht umgehen kann)
 
Kann ich bezüglich Leistungskürzung vorgehen und könnte ich bezüglich der gestalteten Umsetzung auf Schadenersatz klagen und hätte ich diesbezüglich Hoffnung auf Erfolg?
 
Der Personalrat wurde im November 2007 informiert und auch im Juli 2008 setzte ich mich diesbezüglich mit dem Personalrat in Verbindung, welcher jedoch keine Möglichkeit sah, mich in Richtung Leistungskürzung zu unterstützen, obwohl bekannt war, dass diese Umsetzung von wohnortfern wieder wohnortnah aus gesundheitlichen Gründen erfolgte.
(Name der Ratsuchenden liegt uns vor)
 

Antwort von Herrn Rechtanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

 

Sehr geehrte Ratsuchende,
 
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
 
Da Ihnen kein neues Amt übertragen wurde, liegt eine Umsetzung und keine Versetzung vor. Bei einer Umsetzungsentscheidung kommt dem Dienstherrn grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Der Beamte ist dienstrechtlich gegen eine Umsetzung in geringerem Maße rechtlich geschützt als gegen eine Versetzung. Anders als im Fall der Versetzung genügt für eine Umsetzung jeder sachliche Grund, so lange dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt.
 
Im Zuge einer Umsetzung kann allerdings die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht dann zum Tragen kommen, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, insbesondere dann, wenn gewichtige private Belange des Beamten Berücksichtigung erfordern und in die Ermessenerwägungen bei der Umsetzungsentscheidung einzustellen sind.
 
Dies gilt hier auch für Ihre Behinderung, die grundsätzlich in Anbetracht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine wohnortnahe Beschäftigung fordert. Daher sind die Anforderungen an die Umsetzungsentscheidung und das dabei auszübende Ermessen des Dienstherrn in Ihrem Fall höher gewesen als üblich.
 
Inwieweit in Ihrem besonderen Fall eine ermessensfehlerfreie Umsetzung erfolgt ist, kann ohne Kenntnis sämtlicher Umstände des Sachverhalts allerdings nicht abschließend bewertet werden. Das wird unter anderem auch darauf ankommen, ob der Dienstherr beispielsweise auch einen anderen Beamten hätte umsetzen können, der unter Berücksichtigung bestimmter Auswahlbelange weniger schutzwürdig gewesen wäre als Sie. 
 
Nur wenn diese Voraussetzungen nachweislich vorgelegen hätten, wäre die Umsetzung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig gewesen. Und nur unter diesen Voraussetzungen würde auch Aussicht bestehen, einen Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn gelten zu machen.
 
 
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
 
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt