Vollstreckungstitel gegen eine Zeitarbeitsfirma 


Meine Frage:

 

ich habe meinen ehemaligen Arbeitgeber auf Lohnnachzahlung verklagt, da der Tarifpartner (Christliche Gewerkschaft) für nicht tariffähig erklärt wurde. Nun habe ich eine vollsteckbare Ausfertigung eines Versäumnisurteils erhalten, da die Beklagte nicht zum Gütetermin erschienen ist. Mittlerweile hat der Anwalt der Beklagten allerdings Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und beantragt, die Klage unter Aufhebung des Versämnisurteils abzuweisen.
 
Meine Fragen:
Sollte ich trotzdem die Vollstreckung durchführen und das Geld bis zum Urteil aufheben? Da der Prozess sich noch über 2 - 3 Jahre hinziehen könnte, vermute ich, dass die Zeitarbeitsfirma
bis dahin Insolvent geht oder eine Umfirmierung vornimmt.
 
Mit was für Schadensersatzansprüchen habe ich im schlimmsten Fall zu rechnen? Was würden Sie mir empfehlen. Vollstrecken ja oder nein?
(Name der Ratsuchenden liegt uns vor)
 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

 

Sehr geehrte Ratsuchende,
 
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
 
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Aus diesem Urteil des  Bundesarbeitsgerichtes ergibt sich, dass die Tarifverträge, die die CGZP abgeschlossen hat, grundsätzlich als unwirksam anzusehen sind.
 
Beschäftigte von Zeitarbeitsunternehmen, die nach dem CGZP-Tarifvertrag bezahlt worden sind, haben im Vergleich zu den Stammkräften im Entleiherbetrieb in der Regel einen wesentlich geringeres Gehalt erhalten. Als Folge der Unwirksamkeit der Tarifverträge haben diese Arbeitnehmer Anspruch auf Lohn in gleicher Höhe wie die Stammbeschäftigten im Entleiherbetrieb.
 
Waren Sie daher zu Konditionen des CGZP-Tarifvertrages beschäftigt, steht Ihnen auch ein entsprechender Lohnnachzahlungsanspruch zu.  Diesen Lohnnachzahlungsanspruch können Sie nun gegenüber der Zeitarbeitsfirma unmittelbar im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil geltend machen.
 
 
Bisher haben sich im Übrigen viele Zeitarbeitsfirmen der Nachzahlungspflicht entzogen, indem sie darauf verwiesen haben, dass nicht feststehe, ob die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch rückwirkend Geltung entfalten würde. Seit dem 28.02.2011 liegen allerdings die Entscheidungsgründe zum Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 vor. Danach steht nunmehr fest, dass die Entscheidung auch rückwirkend gilt. 
 
Vor dem Hintergrund dieser neu geschaffenen Rechtssicherheit sollte einer Vollstreckung aus Ihrem Titel gegen die Zeitarbeitsfrima nichts im Wege stehen.
 
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
 
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt