Meine Frage:
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort, denn es liegt keine rechtswirksame Kündigung vor. Zunächst bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zwingend der Schriftform (§ 623 BGB). Schon daran fehlt es hier, so dass die Kündigung unbeachtlich ist.
Darüber hinaus handelt es sich bei einer Kündigungserklärung um eine so genannte empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, dass dem Empfänger der Kündigungserklärung diese auch zugehen muss, damit er von ihr Kenntnis nehmen kann. Auch diese Voraussetzung liegt in Ihrem Fall nicht vor.
Da keine wirksame Kündigung erfolgt ist, können Sie Weiterbeschäftigung auf Ihrem alten Arbeitsplatz verlangen. Sie können sich aber auch mit dem Arbeitgeber einigen, und dieser kann Sie (unter Beachtung der arbeitsvertraglich festgelegten Kündigungsfrist) ordnungsgemäß kündigen, damit Sie die neue Stelle antreten können.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblck über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt