Meine Frage:
Mein Arbeitgeber hat im vergangenen Monat vergessen, den pfändbaren Betrag, aufgrund einer bestehenden Lohnpfändung, abzuziehen. Da ich Urlaubsgeld erhalten habe, ist mir dies auch nicht aufgefallen. Kann der Arbeitgeber nun im Folgemonat den pfändbaren Betrag vom Vormonat vom Gehalt abziehen? Bei Abzug der Pfändung des letzten und des aktuellen Monats komme ich doch massiv unter die Pfändungsfreigrenze.
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber berechtigt, den nicht abgeführten Pfändungsbetrag im Folgemonat einzubehalten. Das gilt allerdings nicht, wenn Sie dadurch unter die für Sie maßgebliche Pfändungsfreigrenze gemäß § 850c ZPO geraten würde.
Der Pfändungsfreibetrag ist mit Wirkung zum 01.07.2011 erhöht worden. Er beträgt nunmehr 1.029,99 Euro monatlich. Der Pfändungsfreibetrag erhöht sich bei Bestehen von Unterhaltspflichten entsprechend. Sollte der Einbehalt des nicht abgeführten Lohnanteils daher dazu führen, dass Ihnen dieser Pfändungsfreibetrag nicht verbleibt, darf der Einbehalt auch nicht erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt