Meine Frage:
Zum Sachverhalt:
Ursächlich für beide Verträge war der Rechtsverstoß des Arbeitgebers, indem er die Abmeldung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung (TKK) vorgenommen hat, ohne den Arbeitsvertrag zu kündigen und ohne den Arbeitnehmer darüber zu informieren. Mit dem Schreiben der TKK wurde der Arbeitnehmer erst auf den Sachverhalt aufmerksam. Um den Krankenversicherungsschutz nicht zu verlieren, wurde ein Angebot zu einem Aufhebungsvertrag unterbreitet bei gleichzeitgem Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages. Der neuen Arbeitsvertrag wurde dann sogleich gekündigt, weil beide Parteien sich darüber einig waren, dass Arbeitsverhältnis nicht mehr fortsetzen zu wollen. Die Motive beim Arbeitnehmer dafür war das fortgesetzt unseriöse Verhalten durch den Arbeitgeber (siehe weitere Informationen).
Ziele:
- Rücknahme der Kündigung und Fortsetzung des alten Arbeitsvertrages
- Stornierung der Arbeitsvereinbarung (unwirksam)
- Neuer Aufehbungsvertrag gegen Abfindung
Weitere Informationen:
Gehalt wurde in der Vergangeheit wiederholt nicht pünktlich angewiesen (Teilweise in Raten) bis zu einem Verzug von 2 Wochen. Unseriöses Angebot - Aufgabe des Arbeitsverrtrages gegen Neuabschluss eines Kurzarbeitsvertrages mit der Maßgabe die ausgeübete Funktion weiterhin voll und damit unverändert auszuüben (40 Stunden Woche). Damit Bezahlung teils über den Arbeitsvertrages, teils unter der Hand. Mehrere Zeugen vorhanden (allen Mitarbeitern wurde dieses Angebot vorgeschlagen)
Meine Frage:
Wie hoch sind die Chancen den Rechtsstreit zu gewinnen. Und lohnt sich der ganze Aufwand, oder ist es Ratsam sich zu einigen?
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Aus Ihren Angaben ergibt sich nicht, wie Ihr Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde - ob durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder durch Kündigung des neuen Arbeitsvertrages. Die Rücknahme einer Kündigung ist so ohne weiteres nicht möglich, denn die Kündigung ist grundsätzlich rechtswirksam, wenn sie dem anderen Vertragsteil zugeht und er hiervon Kenntnis nimmt. Eine Rücknahme der Kündigung ist daher rechtlich als Angebot auf Neuabschluss eines Arbeitsverhältnisses zu werten. Nimmt einer der Vertragspartner die Kündigung zurück, bietet er dem anderen somit den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages an. Ob der andere Vertragsteil darauf eingeht, steht dahin, denn rechtlich ist er hierzu nicht verpflichtet.
Soweit Sie dagegen einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, ist dieser ebenfalls grundsätzlich wirksam, denn schließlich haben Sie diesen freiwillig unterschrieben. Der Aufhebungsvertrag wäre nur dann angreifbar, wenn er an einem bestimmten Rechtsmangel leiden würde. Verstößt er gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), oder ist er sittenwidrig (§ 138 BGB), wäre der Aufhebungsvertrag ebenso nichtig, wie wenn die Schriftform nicht beachtet wäre (§ 623 BGB). Darüber hinaus kann ein Aufhebungsvertrag durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB) beseitigt werden. Ebenfalls möglich ist eine Anfechtung wegen Vorliegens eines nach § 119 BGB erheblichen Irrtums. Mangels Kenntnis des genauen Inhalts des von Ihnen geschlossenen Aufhebungsvertrages kann hierzu aber keine Beurteilung vorgenommen werden.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt