Meine Frage:
Meine Tochter arbeitet seit April 2009 in einer Praxis für Orthopädie.
Letztes Jahr im November hat der Praxisinhaber seinen Mitarbeitern versprochen, dass sie ab Januar 2011 nach dem Tarif 2009 bezahlt werden würden.
Seit etwa März 2011 fragten nun die Angestellten in der Steuerkanzlei, welche die Lohnabrechnungen macht, nach, wann sie mit der Lohnerhöhung rechnen könnten. Dort wurde ihnen beschieden, dass die Kanzleimitarbeiter hierzu den Chef persönlich sprechen müssten - dies
war jedoch bisher nicht möglich, da der Arzt wegen einer psychischen Erkrankung seit 2011 nicht mehr in der Praxis war. Dort wird er seit Jahresbeginn von Kollegen vertreten; seit kurzem wurde bekannt, dass die Praxis nun zum Herbst 2011 aufgegeben wird.
Die Mitarbeiterinnen konnten inzwischen die Gattin des Praxisinhabers nach der versprochenen Gehaltserhöhung befragen, welche ihnen mitteilte, dass dies aus wirtschaftlichen Gründen nun nicht mehr möglich sei.
Meine Frage: Hat meine Tochter die rechtliche Möglichkeit das zugesagte Tarifgehalt einzufordern?
Schließlich erfolgte die Zusage vor mehreren Mitarbeitern, kann also bezeugt werden.
Es ist ziemlich bitter, wenn bei einem Nettoverdienst von unter 1.000 Euro die zugesagte Erhöhung (auf einen ohnehin überholten Tarif!) ausbleibt - auf diesem Gehaltsniveau die Mitarbeiter um Verständnis zu bitten scheint mir in Anbetracht der üblichen Arztgehälter doch verwegen.
Wäre toll, wenn Sie uns Bescheid geben könnten, ob sich meine Tochter noch Hoffnung machen kann.
(Name der Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können nicht eingehaltene arbeitsvertragliche Zusagen zu Schadensersatzforderungen des Arbeitnehmers führen. Der Arbeitnehmer muss dann allerdings im Einzelnen darlegen und im Bestreitensfalle auch unter Beweis stellen können, dass der Arbeitgeber eine solche Zusage rechtsverbindlich erteilt hat.
Dabei muss die Zusage nicht unbedingt schriftlich fixiert worden sein oder sich aus einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung ergeben. Es genügt, wenn die Zusage auch nur mündlich gegeben wurde und diese - wie in Ihrem Fall - von Zeugen bestätigt werden kann. Lässt sich die Zusage beweisen, ist der Arbeitgeber an diese auch gebunden, so dass Ihrer Tochter ein entsprechender Nachzahlungsanspruch zusteht.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freudlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt