Meine Frage zu Mithören des Vorgesetzten
Ich arbeite in einem Call-Center, wo unsere Gespräche von Vorgesetzten mitgehört (nicht mitgeschnitten) werden, obwohl die Anrufer bei Gesprächsbeginn nicht darauf hingewiesen werden.
Das ist wohl so nicht erlaubt.
Meine Frage ist: Was ist, wenn ich meine Arbeit verweigere mit der Begründung, dass ich mich an dieser Straftat nicht beteiligen will?
Könnte man mir kündigen?
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.
Freundliche Grüße
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Das Mitschneiden eines Kundengespräches ist strafbar, soweit in die Aufzeichnung nicht ausdrücklich zuvor eingewilligt wird (§ 201 Absatz 1 Nr.1 StGB). Nach § 201 Absatz 2 Nr.1 StGB macht sich ebenso strafbar, wer unbefugt das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentliche Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört.
Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass zu solchen Abhöranlagen im Sinne des § 201 Absatz 2 Nr. 1 StGB nicht die üblichen und von der Post zugelassenen Mithöreinrichtungen zählen (Urteil v. 08.10.1993, 2 StR 400/93). Machen Ihre Vorgesetzten daher von solchen üblichen Mithöreinrichtungen Gebrauch, käme eine Strafbarkeit nach § 201 Absatz 2 Nr.1 StGB nicht in Betracht.
Dennoch besteht für das Mithören der Kundengespräche keine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis, auf die sich die Vorgesetzten berufen könnten. Daher hat das Call-Center die Persönlichkeitsrechte der Kunden und die berechtigten Belange und Interessen der Mitarbeiter an der Wahrung ihrer Privatsphäre in angemessener Weise zu berücksichigen.
Ein Mithören darf daher nur erfolgen, wenn dies zur Erfüllung der Geschäftszwecke des Call-Centers zwingend erforderlich ist und weder die schutzwürdigen Interessen der Kunden noch die der Beschäftigten beeinträchtigt werden. Infolgedessen wird man das Mithören nur für zulässig halten können in der Einarbeitungsphase eines Mitarbeiters oder wenn stichprobenweise und in bestimmten zeiltichen Abständen Verhaltens- und Leistungskontrollen durchgeführt werden sollen.
Liegen die letztgenannten Voraussetzungen in Ihrem Fall vor, so hätten Sie kein Recht, die Arbeit zu verweigern und müssten widrigenfalls mit einer Abmahnung/Kündigung rechnen, die auch wirksam wäre. Ist es dagegen so, dass keine dieser zwingenden Notwendigkeiten für ein Mithören durch die Vorgesetzten gegeben ist, können Sie die Arbeit zwar verweigern. Man wird Ihnen aber vermutlich gleichwohl daraufhin kündigen. Sollten Sie die Kündigung anschließend vor dem Arbeitsgericht angreifen, bestünden gute Aussichten, dass das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt