Lohnrückforderung durch Arbeitgeber 


Meine Frage

Ich habe heute von meinem Arbeitgeber mitgeteilt bekommen, dass ich seit März letzten Jahres in einer falschen Entgeldstufe eingestuft bin.

Statt Entgeldstufe 4, steht mir nur Stufe 2 zu. Nun soll ich eine Lohrückzahlung der letzten 6 Monate leisten. Das wäre bei meinem Einkommen ein Brutto-Betrag von ca. 150€ monatlich über 6 Monate.

Ich habe im März letzten Jahres ein Schreiben seitens des Arbeitsgeber bekommen, dass sie mich aufgrund meines Ausbildungsstandes auf Entgeldstufe 4 höher stufen werden. Jetzt schreibt die ADD, dass aufgrund eines "Schreibfehlers" falsche Angaben (nämlich Stufe 4 statt 2) zur OFD geschickt wurden.

Muss ich diese Lohnrückzahlungen leisten? Ich wurde angeschrieben, dass ich höher gestuft werde. Der Fehler liegt ja klar bei der jeweiligen Sachbearbeiterin des Arbeitgebers?

Bei meinem ohnehin schon geringen Lohn kann ich mir diese Rückzahlung nicht erlauben.
Habe mich auch schon mit dem zuständigen Personalrat in Verbindung gesetzt - aber ob der etwas ausrichten kann, ist fraglich.
Ist es rechtens, dass ICH -obwohl der Arbeitgeber den Fehler gemacht hat- zur Rückzahlung verpflichtet bin?

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)


Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Grundsätzlich ist es in Fällen überbezahlten Lohnes so, dass der Arbeitgeber dessen Rückzahlung vom Arbeitnehmer verlangen kann. Es handelt sich hierbei um einen Herausgabeanspruch aufgrund einer so genannten ungerechtfertigten Bereicherung. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Überbezahlung ohne Rechtsgrund erlangt hat und deshalb dem Arbeitgeber zur Herausgabe des Differenzbetrages verpflichtet ist.

Dass die Überbezahlung - und damit die ungerechtfertigte Bereicherung - in Ihrem Fall auf ein Verschulden der bei der Firma angestellten Sekretärin zurückgeht, steht Ihrer Herausgabepflicht nicht entgegen, denn das ändert nichts daran, dass Ihnen das zuviel gezahlte Geld ohne Rechtsgrund geleistet wurde.

Etwas anderes würde aber dann gelten, wenn Sie tatsächlich - wie Sie schreiben - im März letzten Jahres höher eingestuft worden sind. In diesem Fall hätten Sie kraft der neuen Einstufung in die Entgeltstufe 4 auch einen vertraglichen Anspruch auf die höhere Bezahlung gehabt. Unter diesen Voraussetzungen könnte dann auch keine Rückforderung geltend gemacht werden.

Können Sie also anhand der Ihnen zugegangenen Anschreiben Ihres Arbeitgebers aus dem letzten Jahr konkret nachweisen, dass Sie höher eingestuft worden sind, sind Sie auch nicht dazu verpflichtet, die geltend gemachten Beträge zurückzuzahlen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt