Meine Frage:
Seit Oktober 2008 arbeite ich, als Minijobber, bei einer Mineralölfirma und beliefere die Kundschaft mit Öl- und Schmiermittel. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen habe ich keinen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten.
In den letzten 16 Monaten hatte ich Unfallschäden an dem Lieferwagen u.a. wurden beide hinteren Türen, beim Zurücksetzen des Fahrzeugs, beschädigt (ca 700,00 €). Darüber hinaus wirft man mir vor, ich hätte einen Kupplungsschaden verursacht. Vor ca. vier Wochen verlor ich, wegen einer Kreislaufschwäche, kurz die Kontrolle über das Fahrzeug und streifte die Leitplanke. Der Schaden: zwei ca. 15 cm lange Dellen, im Kotflügel. Es war für mich immer sehr ärgerlich, jedoch entstanden die Schäden nie durch rücksichtsloses Fahren und es wurden keine Personen in Mitleidenschaft gezogen noch fremdes Eigentum beschädigt.
In den letzten Tagen wurde ich telefonisch informiert, dass die Firma, das Arbeitsverhältnis nicht mehr fortsetzen möchte. Die Summe der Schäden wären ausschlaggebend für diese Entscheidung.
Eine schriftliche Abmahnung habe ich im Vorfeld nicht erhalten.
Habe ich Rechtsmittel gegen diese Entscheidung?
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Zunächst einmal gilt, dass Ihr Arbeitsverhältnis auch dann rechtswirksam begründet worden ist, wenn Ihr Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen wurde. Auch ein nur mündlich vereinbarter Arbeitsvertrag ist grundsätzlich wirksam. Hingegen bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zwingend der Schriftform. Sollten Ihre Angaben daher so zu verstehen sein, dass man Ihnen am Telefon gekündigt hat, so wäre diese Kündigung nicht rechtswirksam.
Darüber hinaus ist es grundätzlich so, dass der Arbeitgeber für eine Kündigung keinen besonderen Kündigungsgrund benötigt, es sei denn, dies ist arbeits-/tarifvertraglich so vereinbart oder der Arbeitnehmer fällt unter die Bestimmungen des Kündigungsschuztzgesetzes (KSchG). Bewegen Sie sich im Anwendungsbereich des KSchG, so würde Ihr Arbeitgeber für die Kündigung einen betriebs-, personen- oder verhaltensbedingten Kündigungsgrund benötigen.
Unter Zugrundelegung Ihrer Angaben kommt hier allein eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht, die allerdings in der Tat unverhältnismäßig sein dürfte, da ihr keine Abmahnung vorausgegangen ist. Sollten Sie unter das KSchG fallen, so könnten Sie eine schriftliche Kündigung daher mit der Kündigungsschutzklage angreifen, die Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erheben müssten.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt