Meine Frage
Ich (Mutter von zwei Kleinkindern) bin in der Wohlverhaltensphase (Beginn der Inso April 2008) und derzeit mit meinem zweiten Kind in der Elternzeit und möchte mich nun zum 01.08. als Freiberufliche Finanzberaterin Selbständig machen.
Darf ich mich in der Finanzberatung selbständig machen? Wie viel bleibt mir von meinem Grundgehalt + Provision übrig? Lohnt sich dies überhaupt für mich als zweifache Mutter (ledig, alleinerziehend, 2 Kinder)? Muss ich der Firma meine Privatinsolvenz mitteilen? Ich selbst kann mit meinem Finanzen umgehen, allerdings bin ich in ein Betrug hereingefallen und somit musste ich Insolvenz anmelden. Hätte es sonst nie wieder dort heraus geschafft.
Ich habe nach meiner Ausbildung schon mal in dieser Branche mit viel Spaß und Erfolg gearbeitet und bin dann in ALG II gerutscht + Elternzeit.
Möchte mir wieder finanziell und Beruflich was aufbauen für mich und meine Kinder (3 und 1). Der neue AG weiß bisher nichts von der Insolvenz und würde mich sofort einstellen zum 01.08. Nun sprach er mich auf Schufa, Führungszeugnis und Inso an und ich habe Angst, das ich den Job nun doch nicht bekomme.
Elternzeit erhalte ich eigentlich noch bis August 2012.
Existenzgründerzuschuss werde ich nicht mehr erhalte. Hatte ich in meiner ersten Selbständigkeit.
Ich hoffe, das ich genug Infos gegeben habe.
Vielen Dank!
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
In der Insolvenz sind Sie grundsätzlich auch berechtigt, eine selbständige Tätigkeit auszuüben. Ihnen muss von Ihren Einkünften in jedem Fall der Selbstbehalt verbleiben. Dieser liegt grundsätzlich bei 985,15 Euro. Allerdings liegt er in Ihrem Fall höher, denn Sie sind Ihren beiden Kindern unterhaltsverpflichtet. Der Selbstbehalt erhöht sich daher in Ihrem Fall auf insgesamt 1.562,47 Euro.
Ihr möglicher künftiger Arbeitgeber ist grundsätzlich nur dann befugt, Sie nach Ihren Vermögensverhältnisses zu fragen, wenn er erkennbar ein berechtigtes Interesse hieran hat. Handelt es sich um eine Tätigkeit, bei der es in ganz besonderem Maße auf gerordnete finanzielle Verhältnisse ankommt (klassischer Fall: Bankangestellter), so kann ein solches Interesse vorliegen.
Das wird man grundsätzlich wohl auch dann annehmen müssen, wenn Sie sich als Finanzberaterin betätigen wollen, da Sie unter diesen Bedingungen Vermögensinteressen Dritter zu betreuen haben. Soweit Ihr potentieller Arbeitgeber Sie daher schon danach gefragt hat, sollten Sie auch wahrheitsgemäß hierüber Auskunft geben.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt