Fälligstellung eines Arbeitgeberdarlehens bei Kündigung 


Meine Frage:

Bei meiner Firma habe ich einen Darlehensvertrag von 2800 € Rest.

Die Firma hatte mich zum Monatsende gekündigt und den gesamten Betrag vom Darlehn einbehalten, obwohl wir eine Vereinbarung haben, dass ich 200€ Monatlich abzahle. Dies wurde bei Darlehnsvergrabe vereinbart. Dürfen die mich jetzt mit einem Monatsgehalt von 93,92 € abspeisen obwohl mir der Betrag von 3000 € zustehen würde?

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Entscheidend sind die vertraglichen Vereinbarungen, die Sie mit dem Arbeitgeber bei Abschluss des Darlehensvertrages getroffen haben. Haben Sie ausdrücklich vereinbart, dass eine Fälligstellung des Darlehens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen soll und, dass bei einer Kündigung auch die Ratenzahlungsvereinbarung hinfällig wird, wäre der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, den restlichen Darlehnsrückzahlungsanspruch mit dem Lohn zu verrechnen und einzubehalten.

Ist dagegen kein konkreter Fälligkeitszeitpunkt vereinbart worden, so gilt die gesetzliche Regelung in § 488 Absatz 3 BGB:

Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

Unter diesen Bedingungen wäre der Arbeitgeber nicht berechtigt, Ihren Lohn einzubehalten. Vielmehr hätte Ihnen das Darlehen dann zunächst auch erst gekündigt werden müssen. Würde eine solche Kündigung zum Beispiel noch bis zum 30.06. erfolgen, so würde die Kündigung mit Wirkung zum 30.09. erklärt werden können. Dann müssten Sie das Darlehen auch erst im Oktober zurückzahlen müssen. Im Übrigen würde unter diesen Umständen auch die Ratenzahlungsabrede Geltung behalten, denn hieran ist der Arbeitgeber grundsätzlich gebunden.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt