Meine Frage zur drittmittelgeförderten Beschäftigung
Als wissenschaftlicher Direktor an einem Bundesforschungsinstitut habe ich eine Sachbearbeiterin in den folgenden Zeiträumen befristet beschäftigt:
02.09.2007 - 31.01.2009
01.02.2009 - 31.08.2009
01.09.2009 - 31.12.2010
Unterbrechung
17.01.2011 - 30.06.2011
Sachgrund für die Befristungen war jeweils das Ende eines drittmittelgeförderten Forschungsprojektes. Nach dem 30.06.2011 stehen keine Drittmittel, wohl aber Mittel des Institutes zur Verfügung. Trotzdem lehnt die Personalverwaltung eine Weiterbeschäftigung ab, weil nun kein Befristungsgrund mehr gegeben ist und die Sachbearbeiterin somit einen unbefristeten Vertrag einklagen könnte.
Sehen Sie eine Möglichkeit für eine erneute Weiterbeschäftigung?
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. M. Lorenz
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann
Sehr geehrter Ratsuchender,

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Die Wirksamkeit einer Befristung eines Arbeitsvertrages ist in § 14 TzBfG geregelt. In dem von Ihnen zur Überprüfung gestellten Sachverhalt liegt eine Befristung mit Sachgrund im Sinne des § 14 Absatz 1 TzBfG vor. Die Zulässigkeit der Befristung beurteilt sich dann nach Art, Zweck, Dauer und Beschaffenheit der zu erbringenden Arbeitsleistung.
Allerdings handelt es sich bei der Sachbearbeiterin um eine Mitarbeiterin, die in den Anwendungsbereich des WissZeitVG fällt, denn nach dessen § 2 Absatz 2 sind Befristungen auch bei Arbeitsverhältnissen möglich, soweit die Beschäftigung drittmittelfinanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und der Mitarbeiter entsprechend der Zweckbestimmung dieser Mittel beschäftigt wird. Unter solchen Voraussetzungen ist zudem die Befristung auch von Arbeitsverträgen des nichtwissenschaftlichen Personals zulässig.
Allerdings ist es - wie auch bei den sonstigen unter § 14 Absatz 1 Nr.1 TzBfG fallenden Befristungen aufgrund Drittmittelförderung - , so dass auch tatsächlich Drittemelförderung vorliegen muss. Das ist nach Ihren Angaben nicht mehr der Fall, so dass auch eine hierauf gestützte weitere Befristung ausscheidet.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt