Ärztliche Zulassung einer Dittstaatsangehörigen 


Meine Frage:

Ich habe folgende Frage.

Ich habe deutsches Abitur, ein fast abgeschlossenes Medizinstudium hier in Deutschland, allerdings keine deutsche Staatsbürgerschaft (nicht EU-Ausländerin), sondern "nur" Niederlassungserlaubnis nach §9, bin aber von dem deutschen Ehemann geschieden.


Laut Approbationsordnung bekomme ich ohne deutsche Staatsangehörigkeit keine Approbation als Ärztin. Um die Staatbürgerschaft zu beantragen, muss man Einkommen vorweisen und als Studentin habe ich keins, außerdem dauert es mindestens ein Jahr.

Allerding wurde mir  mitgeteilt, dass ich auch keinen Berufserlaubnis (für Heilberufe) bekommen werde, da ich nicht mit einem deutschen verheiratet bin und keinen Anspruch darauf habe.

Alle übrigen Berufe darf ich ja ausüben, auch Gewerbe, da ich keine Einschränkungen laut dem Niederlassungserlaubnis habe, dort steht "Erwerbstätigkeit" gestatten.

Ich möchte aber gerne als Ärztin arbeiten. Habe ich eine Chance die Berufserlaubnis zu bekommen?

(Name der Ratsuchenden liegt uns vor)

 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann:

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Grundsätzlich ist es zutreffend, dass die Erteilung der Approbation an den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union geknüpft ist. Das gilt aber nur grundsätzlich.

Denn nach § 3 Absatz 3 der Bundesärzteordnung kann die Approbation auch Drittstaatlern verliehen werden, soweit dies in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses geboten ist. Das bedeutet, dass Sie nach erfolgreichem Abschluss Ihres Medizinstudiums einen entsprechenden Antrag an die für Sie zuständige Landesärztekammer auf Erteilung der Approbation richten müssen. In diesem Antrag müssen Sie die besonderen Umstände Ihres Falles darlegen. Insbesondere sollten Sie darauf verweisen, dass Sie bereits seit langer Zeit in Deutschland leben, hier Ihre Hochschulreife erworben und Ihr gesamtes Studium absolviert haben und bereits mit einem Deutschen verheiratet waren. In Anbetracht dieser Umstände sollten Sie dann auch Ihre ärztliche Zulassung erhalten.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt