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  <title>Geld Magazin</title>
  <subtitle>früher an später denken</subtitle>
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    <title>Gerichtsvollzieher und Pfändung</title>
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    <published>2009-01-05T12:41:29+01:00</published>
    <updated>2009-01-05T11:32:00+01:00</updated>
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      <name>Geld Magazin</name>
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    <category term="Finanzielle Probleme" />
    <summary type="html"><![CDATA[<p>Liegt ein <a href="/finanzielle-probleme/gerichtliches-mahnverfahren" target="_blank" title="Vollstreckungsbescheid">Vollstreckungsbescheid im gerichtlichen Mahnverfahren</a> vor und es wird kein Einspruch innerhalb der möglichen Fristen eingelegt, dann wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig.</p>
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    <content type="html"><![CDATA[<p>Liegt ein <a href="/finanzielle-probleme/gerichtliches-mahnverfahren" target="_blank" title="Vollstreckungsbescheid">Vollstreckungsbescheid im gerichtlichen Mahnverfahren</a> vor und es wird kein Einspruch innerhalb der möglichen Fristen eingelegt, dann wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Der <a href="/finanzielle-probleme/erste-schritte-der-glaeubiger" target="_blank" title="Gläubiger">Gläubiger</a> besitzt jetzt einen vollstreckbaren Titel, der gesetzlich festlegt, dass der Gläubiger vom Schuldner den erstrittenen Betrag zu bekommen hat. Dagegen kann sich kein Schuldner mehr wehren. Solche Forderungen mit einem Vollstreckungstitel verjähren erst nach 30 Jahren. </p>
<p> Ist die Forderung des Gläubigers berechtigt und der Schuldner würde auch bezahlen, wenn er könnte, besteht die Möglichkeit dem Gläubiger ein notarielles Schuldanerkenntnis anzubieten, das spart weitere Kosten. Wer als Schuldner unstrittige Forderungen zu begleichen hat, der kann mit einem notariellen Schuldanerkenntnis die kostspieligen Verfahren mit Inkassobüros, Anwälten, Mahnbescheiden und Vollstreckungsbescheiden vermeiden.</p>
<p> Viele Schuldner, die sich nicht an eine <a href="/finanzielle-probleme/schuldner-beratung" target="_blank" title="Schuldner Beratung">Schuldner Beratung</a> wenden, wissen nicht, dass wenn sie gegenüber dem Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit belegen, und darauf hinweisen, dass sie die eidesstattliche Versicherung abgeben werden, oder <a href="/finanzielle-probleme/privateinsolvenz" target="_blank" title="Privatinsolvenz">private Insolvenz</a> anmelden müssen, diese oft darauf eingehen, das langwierige Verfahren zu vermeiden, und dann auch die Notargebühr auslegen, um dieses notarielle Schuldanerkenntnis zu bekommen. Das spart auch dem Gläubiger Geld, der ja alle Kosten vor Gericht erst einmal vorstrecken muss, immer vor dem Hintergrund betrachtet, dass es gut möglich ist, dass er diese nie wieder sieht. </p>
<p> Unterschreibt der Schuldner beim Notar das Schuldanerkenntnis, hat der Gläubiger ebenfalls einen vollstreckbaren Titel, der allerdings etwas weniger Kosten verursacht. Bevor ein Schuldner so ein Schuldanerkenntnis unterschreibt, muss immer geprüft werden, ob alle geltend gemachten Forderungen auch berechtigt sind. </p>
<p> Vorsicht ist immer geboten bei Schuldanerkenntnissen, die von Inkassoseite bereits formuliert sind. Diese sollte ein Schuldner nicht ohne Weiteres unterschreiben, sondern inhaltlich genau prüfen. </p>
<p> Im nächsten Schritt wird der Gläubiger gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung betreiben, dazu ist er berechtigt, wenn er im Besitz eines vollstreckbaren Titels ist. Es gibt unterschiedliche Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung. Zu den am meisten Angewandten gehören die Sachpfändung, die eidesstattliche Versicherung und die so genannte Forderungspfändung, die den Zugriff auf das Einkommen, auf Bankguthaben, Leistungen der Sozialhilfe und sonstigen Gutschriften auf dem Konto gestatten, natürlich immer nur im Rahmen der Beträge, die über der Pfändungsfreigrenze liegen.</p>
<p>Bewegliche Sachen von Schuldner werden durch die Gerichtsvollzieher gepfändet. Dazu wenden sich die Gläubiger mit ihrem Vollstreckungstitel an den Gerichtsvollzieher und erteilen denen den Auftrag zur Vollstreckung. Nur mit Einverständnis des Schuldners darf der Gerichtsvollzieher die Wohnung oder das Haus des Schuldners nach für die Pfändung brauchbaren Gegenständen durchsuchen. Wer jedoch den Gerichtsvollzieher nicht einlässt oder trotz mehrmaliger Ankündigung des Besuches wiederholt nicht zu Hause ist, der muss damit rechnen, dass der Gerichtsvollzieher sich eine richterliche Durchsuchungsanordnung besorgt. Diese berechtigt dann sogar dazu, die Wohnung aufbrechen zu lassen.</p>
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<p>Natürlich kann der Gerichtsvollzieher einem Schuldner nicht alle Möbel und die sonstige Wohnungseinrichtung wegpfänden. Eine angemessene Ausstattung mit Möblen, elektrischen Geräten in der Küche und im Bad sowie der Fernseher sind unpfändbar. Viele Geräte verbleiben auch beim Schuldner, weil der Transport und die Versteigerung letztlich teurer werden könnten, als der Erlös, der bei einer Steigerung erzielt werden kann. Der Gerichtsvollzieher hat ein geschultes und erfahrenes Auge, für Dinge, die eventuell verwertbar sind, doch meistens ist bei Schuldnern nichts zu holen. Zumal auch theoretisch pfändbare Gegenstände nicht gepfändet werden dürfen, wenn sie der Ausübung der Erwerbstätigkeit dienen, so zum Beispiel das Auto eines Vertreters oder der Computer eines Auszubildenden oder Studierenden. Auch Bargeld darf nicht in beliebiger Höhe gepfändet werden, zumindest der <a href="/finanzielle-probleme/pfaendungsgrenze" target="_blank" title="Pfändungsgrenze">unpfändbare Teil</a> darf beim Schuldner verbleiben. </p>
<p> In vielen Fällen führen die Vollstreckungsversuche nicht dazu, dass die Schulden beglichen werden können, dann muss auf Antrag des Gläubigers beim Gerichtsvollzieher die eidesstattliche Versicherung abgegeben werden. Zu diesem Zweck muss der Schuldner, ein so bezeichnetes Vermögensverzeichnis ausfüllen und an Eides statt versichern, dass das was angegeben wurde, alles ist, was man als Schuldner besitzt. Im Allgemeinen erfolgt die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an eine zum wiederholten Mal ohne Erfolg durchgeführte Sachpfändung.</p>
<p> Ziel der eidesstattlichen Versicherung ist, dass der Schuldner seine finanzielle Situation offenbart, der Gläubiger kann erfahren, wo der Schuldner arbeitet, wo er sein Konto führt und ob er über Ersparnisse in Form einer Lebensversicherung oder Bausparverträgen verfügt.</p>
<p> Wird die eidesstattliche Versicherung vom Schuldner nicht abgeben, kann ein Haftbefehl erlassen werden. Sowohl die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als auch ein ergangener Haftbefehl werden an die <a href="/finanzwissen/schufa-scoring" target="_blank" title="Schufa Scoring">Schufa</a> gemeldet. Wenn der Gläubiger bereit ist, die Kosten zu tragen, kann ein Schuldner in Haft genommen werden, bis dieser dann bereit ist, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, jedoch insgesamt höchstens für ein halbes Jahr. </p>
<p> Außerdem führen die Amtsgerichte Schuldner, die die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben oder gegen die ein Haftbefehl erlassen wurde, im Schuldnerverzeichnis, das bei den Amtsgerichten einsehbar ist. Damit ist die Kreditwürdigkeit für mindestens drei Jahre vollkommen hin. Nach drei Jahren erfolgt die Löschung im Schuldnerverzeichnis, begleicht der Schuldner vorher seine Schuld, kann das auch vorher auf Antrag erfolgen. Dazu muss beim Amtsgericht das Original des Vollstreckungstitels vorgelegt werden. </p>
<p> Eine weitere Form der Zwangsvollstreckung ist die Forderungspfändung. Drittschuldner könne der Arbeitgeber, die Bausparkasse oder auch der Vermieter sein. Dieser Kreis darf nach Erhalt des Pfändungsbeschlusses nicht mehr an den Schuldner auszahlen, sondern müssen dann an den Gläubiger, der Inhaber der Forderung wird überweisen.</p>
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<p>Links und Videos:</p>
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<li><a href="http://www.spiegel.de/video/video-44685.html" target="_blank">Auf Spiegel.de gibt es gutes Video über die Arbeit von Gerichtsollziehern.</a></li>
</ul>
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